Das Wichtigste vorab: Zuwendungen einer intransparenten liechtensteinischen Stiftung an eine in Österreich ansässige natürliche Person sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Intransparent ist eine Stiftung, wenn der Stifter über sein Vermögen nicht mehr wie ein Eigentümer verfügen kann. Vermögen und Erträge werden dann steuerlich der Stiftung selbst zugerechnet.
Davon gibt es eine entscheidende Ausnahme: Zuwendungen aus der Vermögenssubstanz der Stiftung gelten als steuerneutrale Substanzauszahlungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Begünstigte dies gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann.
1. Die steuerpflichtige Zuwendung
Zuwendungen einer intransparenten liechtensteinischen Stiftung an eine in Österreich ansässige natürliche Person zählen nach österreichischem Steuerrecht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wie die 27,5%-ige Steuer erhoben wird, regelt das Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein. Der Begünstigte hat dabei zwei Möglichkeiten:
Zuwendungssteuer: Der Stiftungsrat behält bei der Zuwendung eine Zuwendungssteuer von 27,5 % ein und leitet sie über die liechtensteinische Steuerverwaltung an Österreich weiter. Mit der Zuwendungssteuer ist die österreichische Einkommensteuer abgegolten.
Hat die Stiftung Erträge, die sie an den Begünstigten zuwendet, in Liechtenstein bereits versteuert, wird diese Steuer auf die Zuwendungssteuer angerechnet. Wie das funktioniert, zeigt das folgende Beispiel:
Eine liechtensteinische Stiftung erzielt im Jahr 2026 Zinsen von EUR 100.000,00 aus einem Bankguthaben von EUR 2.000.000,00 bei einer liechtensteinischen Bank. Dafür bezahlt sie in Liechtenstein eine Ertragsteuer von EUR 2.500,00. Die Steuer ist so niedrig, weil Stiftungen in Liechtenstein eine fiktive Verzinsung ihres Eigenkapitals von der Bemessungsgrundlage abziehen dürfen. Im selben Jahr wendet die Stiftung die EUR 100.000,00 einem in Österreich ansässigen Begünstigten zu. Die Zuwendungssteuer von 27,5 % beträgt EUR 27.500,00. Davon wird die liechtensteinische Ertragsteuer von EUR 2.500,00 abgezogen, sodass EUR 25.000,00 einbehalten werden. Der Begünstigte erhält somit EUR 75.000,00. Insgesamt wird der Ertrag damit nur einmal mit 27,5 % besteuert.
Der Alternativweg: die freiwillige Meldung. Der Begünstigte kann den Treuhänder, der Mitglied des Stiftungsrats ist, stattdessen noch vor der Auszahlung schriftlich ermächtigen, die Zuwendung über die liechtensteinische Steuerverwaltung an das österreichische Finanzamt zu melden. Dann wird keine Zuwendungssteuer einbehalten. Der Begünstigte muss die Zuwendung anschließend selbst in seiner österreichischen Einkommensteuererklärung angeben. Der Vorteil dieses Weges: Nur bei der freiwilligen Meldung können Zuwendungen als steuerneutrale Substanzauszahlungen behandelt werden.
2. Die steuerneutrale Substanzauszahlung
Die Grundidee: Besteuert werden sollen die Erträge der Stiftung, nicht das Vermögen, das der Stifter selbst eingebracht hat. Das österreichische Steuerrecht sieht dafür die steuerneutrale Substanzauszahlung vor. Dabei müssen die beiden folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Ein laufend und ordnungsgemäß geführtes Evidenzkonto: Darin wird festgehalten, welches Vermögen nach dem 31.7.2008 mit welchem steuerlichen Wert in die Stiftung eingebracht wurde. Jede Vermögenswidmung an die Stiftung erhöht den Stand, jede Substanzauszahlung an den Begünstigten verringert ihn. Eine Substanzauszahlung ist nur möglich, soweit sie durch diesen Stand gedeckt ist.
- Eine Zuwendung über dem „maßgeblichen Wert“: Er setzt sich aus dem am Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Bilanzgewinn und den Gewinnrücklagen nach dem österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB) sowie den steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens zusammen. Es gilt folgende Verwendungsreihenfolge: Eine Zuwendung stammt zunächst aus diesem maßgeblichen Wert und ist insoweit einkommensteuerpflichtig. Erst der darüber hinausgehende Teil kann als steuerneutrale Substanzauszahlung behandelt werden.
Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.
Ein stark vereinfachtes Beispiel: Die liechtensteinische Stiftung zahlt EUR 1.000.000,00 an den Begünstigten aus. Der maßgebliche Wert beträgt EUR 300.000,00, der Stand des Evidenzkontos EUR 800.000,00. Weil zuerst immer der maßgebliche Wert als zugewendet gilt, sind EUR 300.000,00 steuerpflichtig (27,5 %, also EUR 82.500,00). Die restlichen EUR 700.000,00 finden im Evidenzkonto Deckung und bleiben als Substanzauszahlung steuerneutral.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erstmals mit der Frage befasst, ob Zuwendungen einer liechtensteinischen Stiftung als steuerneutrale Substanzauszahlung behandelt werden können (VwGH 18.11.2025, Ra 2023/13/0027). Er bestätigt, wie bereits zuvor das Bundesfinanzgericht, dass das auch bei ausländischen Stiftungen möglich ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einige Detailfragen sind allerdings offengeblieben. Im konkreten Fall musste die Begünstigte die gesamte Zuwendung versteuern. Der Grund: Sie konnte nicht nachvollziehbar belegen, welches Vermögen zu welchem steuerlichen Wert in die Stiftung eingebracht worden war. Ebenso wenig konnte sie darlegen, wie hoch der maßgebliche Wert nach österreichischem Recht war. Bei ausländischen Stiftungen müssen Begünstigte selbst gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Substanzauszahlung vorliegen. Es lohnt sich daher, die nötigen Unterlagen frühzeitig und laufend aufzubereiten, nicht erst, wenn eine Auszahlung ansteht.
3. Was in der Praxis für liechtensteinische Stiftungen zu beachten ist
Evidenzkonto: Es ist grundsätzlich laufend zu führen. Das Evidenzkonto muss die gestifteten Vermögenswerte genau bezeichnen und ihre Stiftungseingangswerte ausweisen, also ihren steuerlichen Wert, in der Regel die Anschaffungskosten des Stifters. Ebenso sind die Substanzauszahlungen an die Begünstigten vollständig zu erfassen. Alle Angaben sind durch Dokumente zu belegen, etwa durch Statuten, Widmungserklärungen, Beschlüsse, Bankunterlagen und Nachweise über die Anschaffungskosten.
Maßgeblicher Wert: Der maßgebliche Wert ist nach österreichischen unternehmens- und steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Ob die Stiftung dafür einen Jahresabschluss nach österreichischem UGB erstellen und prüfen lassen muss, ist höchstgerichtlich noch nicht entschieden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann der maßgebliche Wert anhand eines freiwillig erstellten UGB-Jahresabschlusses oder durch Überleitung des liechtensteinischen Abschlusses auf das UGB-Ergebnis berechnet werden. Es empfiehlt sich, den Jahresabschluss oder die Überleitungsrechnung freiwillig von einem österreichischen Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen.
Was bedeutet das für Ihre Stiftung?
Sie sind Begünstigter oder Stifter einer liechtensteinischen Stiftung und möchten wissen, ob Evidenzkonto und Unterlagen für eine steuerneutrale Substanzauszahlung ausreichen? Dann kontaktieren Sie uns. Wir nehmen uns gerne Zeit für ein unverbindliches und vertrauliches Gespräch.
Die Autoren:
Mag. Stefan Kulischek (stefan.kulischek@at.ey.com), Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Partner bei Ernst & Young Österreich. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der laufenden steuerlichen Beratung von vermögenden Privatkunden. Er ist Mitglied in Stiftungsvorständen sowie Autor von Fachartikeln und Buchbeiträgen zu den Themen Privatstiftungen und Vermögensveranlagung. Weitere Beiträge von Mag. Kulischek
Mag. Fady Abd El-Sayed, Steuerberater, ist Senior Manager bei Ernst & Young Österreich und seit 2012 für EY tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von Familienunternehmen sowie in der laufenden Betreuung von Familienstiftungen.


