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Gründung einer PrivatstiftungSteuer- und ZivilrechtVermögen in der Stiftung

Steuerliche Eckpunkte bei der Gründung einer Privatstiftung

By 8. Juli 2022September 20th, 2022No Comments

1.1 Stiftungseingangssteuer

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen grundsätzlich der Stiftungseingangssteuer. Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Zuwendende oder die Stiftung im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat.

Eine unentgeltliche Zuwendung liegt vor, wenn die Gegenleistung der Stiftung an den Zuwendenden weniger als 50 % des gemeinen Wertes des an die Stiftung übertragenen Vermögens beträgt. Falls die Gegenleistung durch die Privatstiftung zumindest 50 % des gemeinen Wertes des übertragenen Vermögens beträgt, wird die Übertragung steuerlich als Verkauf eingestuft, womit keine Stiftungseingangssteuer anfällt.

Der allgemeine Steuersatz beträgt 2,5 %. Ein erhöhter Steuersatz von 25 % kommt für Zuwendungen zur Anwendung, wenn

  • die Stiftung nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Stiftung vergleichbar ist, oder
  • sämtliche Dokumente, die die innere Organisation der Stiftung, die Vermögensverwaltung oder Vermögensverwendung (insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, etc.) betreffen, nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offengelegt werden, oder
  • die Stiftung nicht einer dem Privatstiftungsgesetz entsprechenden Verpflichtung unterliegt, ihre Begünstigten mitzuteilen, oder
  • die Stiftung nicht in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist, oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist der Wert des zugewendeten Vermögens abzüglich der damit in wirtschaftlicher Beziehung stehenden mitübertragenen Schulden und Lasten, demnach die bei der Stiftung eingetretene Bereicherung. Die Bewertung des übertragenen Vermögens richtet sich nach den Bestimmungen des ersten Teils des Bewertungsgesetzes.

Grundsätzlich stellt der gemeine Wert (= Verkehrswert) die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer, wobei für einzelne Kategorien von Wirtschaftsgütern besondere Bewertungsmaßstäbe vorgesehen sind.

Zu beachten ist, dass die Mitübertragung von Schulden und Lasten im Zusammenhang mit Vermögenswidmungen an Privatstiftungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendungsbesteuerung bei der/dem Stifter:in auslösen kann.

Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung, frühestens jedoch mit der Firmenbucheintragung der Privatstiftung. Die Errichtung der Stiftungsurkunde und die bloße Widmung von Vermögen lösen noch keine Steuerpflicht aus. Der Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens ist das Entstehen der Steuerschuld ausschlaggebend. Die Stiftungseingangssteuer ist bis zum 15. des auf die Zuwendung zweitfolgenden Monates zu entrichten.

Steuerschuldner ist grundsätzlich die Privatstiftung, wobei den/die Stifter:innen eine Haftung für die Stiftungseingangssteuer trifft.

Die Steuerpflicht gilt sowohl für Zuwendungen anlässlich der Errichtung der Privatstiftung als auch für spätere Zuwendungen (Nach- und/oder Zustiftungen).

Keine Stiftungseingangssteuer ist in folgenden Fällen zu entrichten:

  • Zuwendungen an
    • inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß §§ 34 ff BAO verfolgen,
    • inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,
    • vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichtsund eines Jahresabschlusses nachweisen;
  • Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
  • Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz des § 27a Abs 1 EStG iHv 27,5 % anwendbar ist;
  • Zuwendungen an Unternehmenszweckförderungs-, Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen.
  • Zuwendungen von Grundstücken: Diese unterliegen der Grunderwerbsteuer (siehe Punkt 1.2).

Alle unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen sind von einer etwaigen Anzeigepflicht für Schenkungen („Schenkungsmeldungen“) befreit.

1.2 Grunderwerbsteuer

Die Übertragung von inländischen Grundstücken an eine Privatstiftung unterliegt der Grunderwerbsteuer. Übertragungen können entweder unentgeltlich, entgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen.

1.2.1 Unentgeltliche Grundstücksübertragung

Als unentgeltlich gilt eine Übertragung, wenn die Gegenleistung der Privatstiftung nicht mehr als 30 % des übertragenen Grundstückswertes beträgt. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung, mindestens aber der Grundstückswert.

Als Gegenleistung gelten nicht nur die von der Privatstiftung zu erbringenden Leistungen, sondern auch vom Zuwendenden vorbehaltene Rechte, wie z.B. Fruchtgenussrecht, oder von der Stiftung übernommene Verbindlichkeiten.

Der Grundstückswert errechnet sich als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und den (anteiligen) Wertes des Gebäudes (sog. „Pauschalwertmodell“) oder in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes.

Der bei unentgeltlichen Erwerben zur Anwendung gelangende Stufentarif stellt sich wie folgt dar:

  • für die ersten           000 Euro          0,5 %,
  • für die nächsten 000 Euro          2,0 %,
  • und darüber hinaus                     3,5 %.

Zusätzlich fällt bei unentgeltlichen Übertragungen das sog. „Stiftungseingangssteueräquivalent“ an – dadurch erhöht sich der anzuwendende Steuersatz um 2,5 %.

1.2.2 Entgeltliche Grundstücksübertragungen

Als entgeltlich gilt eine Übertragung, wenn die Gegenleistung der Privatstiftung mehr als 70 % des Grundstückswertes beträgt. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall die Gegenleistung. Bei entgeltlichen Übertragungen von Grundstücken beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 %. Das Stiftungseingangssteueräquivalent wird nicht festgesetzt.

1.2.3 Teilentgeltliche Grundstücksübertragungen

Eine Übertragung gilt als teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30 % und weniger als 70 % beträgt. Bei einer teilentgeltlichen Übertragung wird der Vorgang in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufgespalten.

Für den unentgeltlichen Teil kommen die Vorschriften für unentgeltliche Übertragungen zur Anwendung. Es wird also der Stufentarif angewendet und das Stiftungseingangssteueräquivalent festgesetzt. Für den entgeltlichen Teil beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % der Gegenleistung.

1.2.4 Grundbuchseintragungsgebühr

Zusätzlich zur Grunderwerbsteuer ist bei sämtlichen Grundstücksübertragungen an die Privatstiftung, die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % der Gegenleistung bzw. des Verkehrswertes zu entrichten.

1.3 Umsatzsteuer

Zuwendungen an Privatstiftungen erfolgen in der Regel von Nichtunternehmern, weshalb typischerweise keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

Wird jedoch ein unternehmerisch genutztes Wirtschaftsgut (z.B. eine vermietete Immobilie) zugewendet, kann dies eine Eigenverbrauchs- oder Entnahmebesteuerung bzw. eine Vorsteuerberichtigung auslösen.

1.4 Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte der Privatstiftung

Zuwendungen an Begünstigte sind unentgeltliche Vermögensübertragungen der Privatstiftung und stellen bei den Begünstigten grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sie unterliegen einem Kapitalertragsteuerabzug von 27,5 % und sind damit bei natürlichen Personen endbesteuert. Der Vermögensabgang bei der Stiftung ist steuerlich nicht abzugsfähig. Zuwendungen aus der Substanz können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, wenn dabei Vermögen übertragen wird, das der Privatstiftung nach dem 31.7.2008 zugewendet wurde.

Exkurs: Wichtige erste Schritte nach der Errichtung aus steuerlicher Sicht:

  • Registrierung der Stiftung beim zuständigen Finanzamt – unter Offenlegung der Stiftungsurkunde und aller Stiftungszusatzurkunden (relevant für die Höhe der Stiftungseingangssteuer – siehe Punkt 1.1)
  • Einreichung der Stiftungseingangssteuererklärung
  • Meldung der Begünstigten innerhalb eines Monats über FinanzOnline

Kosten einer Privatstiftung

Hinsichtlich der mit der Errichtung einer Privatstiftung verbundenen Kosten ist zwischen den einmalig anfallenden Kosten der Errichtung und den jährlichen Erhaltungskosten zu unterscheiden.

  1. Kosten der Errichtung

Die Privatstiftung wird durch eine/n oder mehrere Stifter:innen durch eine Stiftungserklärung errichtet, wozu es eines Notariatsaktes bedarf. Dadurch fallen Kosten für die Errichtung der Urkunden (in der Regel wird neben der Stiftungsurkunde auch eine Stiftungszusatzurkunde aufgesetzt), Notariatsgebühren und Gebühren für die Eingaben zum Firmenbuch sowie die Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung an.

Bei Errichtung einer Stiftung mit dem Mindestbarvermögen von EUR 70.000 und ohne Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist mit Kosten für die Errichtung der Urkunden von zumindest ca. EUR 2.000 sowie für Notariats- und Firmenbuchgebühren zumindest ca. EUR 1.200 , daher insgesamt von Kosten von insgesamt mindestens EUR 3.200 (exkl. Umsatzsteuer und Barauslagen) auszugehen.

Rechtliche und steuerliche Beratungskosten im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung können in Abhängigkeit von der Komplexität der geplanten Konstruktion hinzutreten.

  1. Erhaltungskosten

Jede Privatstiftung ist – unabhängig vom Umfang ihres Vermögens – verpflichtet, eine doppelte Buchführung einzurichten und jährlich Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu erstellen. Darüber hinaus ist der Jahresabschluss einer jährlichen Abschlussprüfung durch eine/n Wirtschaftsprüfer:in zu unterziehen. Dadurch entstehen Kosten, die mit mindestens EUR 5.000 (exkl. Umsatzsteuer) anzusetzen sind.

Diese Kosten können jedoch in Abhängigkeit von der Art und dem Umfang des Vermögens der Privatstiftung (z.B. Immobilien jeder Art und Größe, Beteiligungen, Wertpapiere) auch deutlich höher ausfallen. In Einzelfällen kann sogar die Aufstellung und Prüfung eines Konzernabschlusses erforderlich sein.

Dazu kommt eine an die Komplexität der Privatstiftung angepasste Vergütung des Vorstands. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere wird jedoch entscheidend sein, ob und inwieweit die Vermögensverwaltung vom Stiftungsvorstand selbst oder durch externe Personen (z.B. Hausverwaltung, Bankbetreuer:innen) erfolgen soll.

Mag. (FH) Birgit Würth, MSc (WU), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
Local Partner und Co-Head of Tax bei Mazars Austria GmbH

Co-Autor: Andre Sliskovic, BSc (WU), Berufsanwärter bei Mazars Austria GmbH