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Steuer- und Zivilrecht

Der Stiftungs-Vorstand in der Stiftungs-Urkunde

By 26. März 2019Oktober 27th, 2020No Comments

Aus gegebenen Anlass und weil gerne übersehen, darf ich die Bestimmung des § 28 PSG in Erinnerung rufen, welche wie folgt lauten: Innere Ordnung von Stiftungsorganen

§ 28. Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

  1. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
  2. faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;
  3. kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.

Bei Errichtung einer Privatstiftung wird der erste Stiftungsvorstand entweder vom Stifter selbst – in aller Regel in der Stiftungsurkunde – oder subsidiär durch einen Stiftungskurator bestellt (siehe insbesondere § 15 PSG). Da der Stiftungsvorstand zwingend aus zumindest 3 Mitgliedern zu bestehen hat, ist in weiterer Folge § 28 Z 1 PSG zu beachten, nach welchem der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter zu wählen hat. Gemäß Nikolaus Arnold, PSG Kommentar³, § 28 PSG, RZ 7, gilt dies unabhängig davon, ob eine Eintragung des Vorsitzenden in das Firmenbuch erfolgt oder nicht; gesetzlich vorgesehen ist die Eintragung des Vorsitzenden nur beim Aufsichtsrat, jedoch nicht beim Stiftungsvorstand.

Mag. Andreas Nicolai ist Notar in Salzburg

§ Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen, die vom Stifter bestellt und abberufen werden. Der Stiftungsvorstand hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden, die durch den Stifter bestellt und abberufen werden.

Die Bestellung zum Mitglied des Stiftungsvorstands oder die Ernennung zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Vorsitzendes des Stiftungsvorstands ist für eine vom Stifter festzusetzende bestimmte Dauer von längstens 3 (drei) Jahren vorzunehmen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Die Bestellung zum Mitglied des Stiftungsvorstands oder die Ernennung zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Stiftungsvorstands kann aus wichtigem Grund vom Bestellungsberechtigten vorzeitig widerrufen werden.

Zum ersten Stiftungsvorstand wird hiermit bestellt: N.N. (Vorsitzender)

Eine derartige Formulierung verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 28 Abs 1 PSG und stellt daher ein Eintragungshindernis dar. Siehe diesbezüglich auch die Entscheidung des OLG Wien, GZ 28 R 164/04z, vom 23.09.2004, veröffentlich auf: www.privatstiftung.info.

Unzulässig ist daher eine in der Stiftungsurkunde enthaltene Weisung des Stifters, wer Vorsitzender wird und wer Stellvertreter. Ebenso ist es daher unzulässig, neben den Namen der zu bestellenden Mitglieder des Vorstands in Klammer Vorsitzender oder Stellvertreter zu schreiben.

Sehr wohl ist es zulässig (Höchst)Funktionsperioden für das Amt des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters vorzusehen (Nikolaus Arnold, PSG Kommentar³, § 28 PSG, RZ 10).

Es bietet sich daher beispielsweise folgende Formulierung an:

§ Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen, die vom Stifter bestellt und abberufen werden. Der Stiftungsvorstand hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter zu bestellen.

Die Bestellung zum Mitglied des Stiftungsvorstands ist für eine vom Stifter festzusetzende bestimmte Dauer von längstens 3 (drei) Jahren vorzunehmen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Die Bestellung zum Mitglied des Stiftungsvorstands kann aus wichtigem Grund vom Bestellungsberechtigten vorzeitig widerrufen werden.

Zum ersten Stiftungsvorstand wird hiermit bestellt: N.N.

 

Mag. Andreas Nicolai, Substitut bei Dr. Christian Schoiber, öff. Notar, verheiratet 1 Tochter, lebt und arbeitet in Salzburg

Studium der Rechtswissenschaften in Graz, 3 Jahre rechtsanwaltliche Berufspraxis, seit 2014 im Notariat

Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkt vor allem im Gesellschafts- und Umgründungsrecht sowie der Betreuung von Familienunternehmen und Privatstiftungen. Selbstverständlich decke ich die anderen Bereiche der notariellen Tätigkeit ebenso ab, auch die Abwicklung von Bauträgerprojekten.