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Steuer- und Zivilrecht

Keine nachträgliche Einräumung eines Änderungsrechts an Mitstifter

By 25. März 2019Oktober 27th, 2020No Comments

Bei der nachträglichen Änderung eines dem Stifter in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen
Änderungsrechts ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung danach zu differenzieren, ob es sich um „inhaltliche“ Beschränkungen“ oder bloße „Modalitäten“ der Ausübung des Gestaltungsrechts handelt. Lediglich Letztere sind einer Änderung zugänglich.

Bei der Frage mit welchen Mehrheitserfordernissen Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, handelt es sich um eine Modalität der Ausübung des Änderungsrechts. Eine inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Auch bei zeitlichen Abfolgen (zB solange der Erststifter lebt und entscheidungsfähig ist, ist dieser zur Änderung der Stiftungserklärung berechtigt, nach Ableben oder Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit des Erststifters kommt das Änderungsrecht dem Zweitstifter zu) soll es sich nach herrschender Ansicht lediglich um eine Modalität handeln, die grundsätzlich einer Änderung zugänglich ist.

Hat sich in der Stiftungsurkunde allerdings nur der Erststifter, nicht aber der Zweitstifter ein Änderungsrecht vorbehalten, so kann ein Änderungsrecht des Zweitstifters nicht nachträglich, auch nicht in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des Erststifters, eingeführt werden.

Dr. Nikola Leitner-Bommer ist Anwältin bei Leitnerlaw