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Steuer- und Zivilrecht

Die Haftung des Stiftungsvorstandes

By 23. Mai 2023Mai 6th, 2024No Comments

Die Privatstiftung als juristische Person ist ohne ihre Organe, dies sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls ein Aufsichtsrat, handlungsunfähig. Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt gemäß § 17 PSG die Privatstiftung und ist somit deren Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan. Dies zeigt die Bedeutung des zwingend aus natürlichen Personen bestehenden Stiftungsvorstands, lässt aber auch gleichzeitig dessen Verantwortung mit Blick auf die Geschäftsgebarung und das damit einhergehende Haftungspotential des Stiftungsvorstandes erahnen.

Der Stiftungsvorstand ist zum einen verpflichtet, den Stiftungszweck zu erfüllen und zum anderen dabei sowohl die gesetzlichen Vorgaben, als auch die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten. Dadurch ergibt sich, dass dem Stiftungsvorstand bedeutende Aufgaben einerseits und – korrespondierend – maßgebliche Pflichten durch Gesetz sowie die Stiftungserklärung übertragen werden.

Besonders häufig stellt sich sohin in der Praxis die Frage der Haftung des Stiftungsvorstands. Die Haftung von Stiftungsorganen, zu welchen auch die Mitglieder des Stiftungsvorstandes zählen, richtet sich nach der Bestimmung des § 29 PSG. Demnach haftet jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes der Privatstiftung gegenüber für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Grundvoraussetzung für die Haftung des Stiftungsvorstandes ist es sohin, dass dieser schuldhaft im Sinne von vorwerfbar gehandelt hat, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, um eine Haftung zu begründen. Die einzelnen Mitglieder des Stiftungsvorstandes haften dabei solidarisch, wenngleich eine gewisse Abstufung der Haftung durch eine eventuelle interne Ressortverteilung denkbar ist.

Schuldhaft handelt ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dann, wenn es entgegen der Bestimmung des § 17 Abs 2 PSG seine Aufgaben nicht sparsam und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters erfüllt. Vor Übernahme des Mandats als Stiftungsvorstand muss sorgfältig analysiert werden, welche konkrete Privatstiftung künftig vertreten wird. Je nach Größe, Struktur und Komplexität der Privatstiftung und kommt es nämlich zur unterschiedlichen Ausgestaltung des Sorgfaltsmaßstabs, insbesondere dann, wenn eine Privatstiftung bspw an der Spitze eines Konzerns steht.

Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben in ihrer Funktion als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan laufend zahlreiche unternehmerische Entscheidungen, mit welchen ein Haftungspotential einhergehen wird, zu treffen. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl 2015/112) wurde der Gedanke der aus dem angloamerikanischen Raum entspringenden Business Judgement Rule (BJR) in Österreich in § 84 Abs 1a AktG bzw. § 25 Abs 1a GmbHG gesetzlich kodifiziert. Dem Gedanken der BJR zufolge, soll die Haftung von Leitungsorganen auf ein vernünftiges Maß eingeschränkt werden, sodass diese Organe unter Umständen nicht für die aus ihren Entscheidungen resultierenden Nachteilen haften. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (zuletzt etwa 6 Ob 160/15w vom 23.02.2016), ist die BJR analog auf unternehmerische Entscheidungen von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes anzuwenden.

Fragen der Vermögensveranlagung, Immobilienverwaltung, Strategieausrichtung oder aber etwa die Veräußerung von Stiftungsvermögen gelten dabei als unternehmerische Entscheidungen, die für die Privatstiftung durch deren Stiftungsvorstand zu treffen sind. Lassen sich Stiftungsvorstände bei solchen unternehmerischen Entscheidungen nicht von sachfremden Entscheidungen leiten, basieren diese Entscheidungen auf Grundlage angemessener Informationen, wie beispielsweise schlüssiger Expertengutachten, wurde die Entscheidung ex ante betrachtet offenkundig zum Wohl der Privatstiftung getroffen und durften die Mitglieder des Stiftungsvorstandes davon ausgehen, zum Wohle der Privatstiftung zu handeln, so befindet sich der Stiftungsvorstand im sogenannten Safe Harbour und ist haftungsfrei, sollte der Stiftung durch eine solche unternehmerische Entscheidung ein Schaden entstanden sein.

Aufgrund der auch im Stiftungsrecht (analog zum Gesellschaftsrecht) geltenden Beweislastumkehr zu Lasten des Stiftungsvorstands muss allerdings ein in Anspruch genommenes Mitglied des Stiftungsvorstandes beweisen, dass ihn keine Haftung am eingetretenen Schaden der Privatstiftung trifft. Vor diesem Hintergrund ist jedes einzelne Mitglied des Stiftungsvorstandes bestens beraten, wenn die Entscheidungsfindung dokumentiert und im Bedarfsfall durch die Einholung von Sachverständigengutachten abgesichert ist. Nur so wird es dem Stiftungsvorstandsmitglied möglich sein, nachzuweisen gutgläubig im Interesse der Privatstiftung gehandelt zu haben.

Immer häufiger kommt es in der Praxis vor, dass Gläubiger der Privatstiftung, worunter auch Stifter und Begünstigte fallen, ein besonderes Interesse daran haben, einen direkten Haftungsanspruch gegenüber dem Stiftungsvorstand zu erlangen. Eine Direkthaftung des Stiftungsvorstands gegenüber Dritten kommt allerdings nur dann in Frage, wenn der Stiftungsvorstand entweder Schutzgesetze (etwa die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung, oder der Verstoß gegen die gesetzliche Zuwendungssperre) verletzt, in absolut geschützte Rechtsgüter eingreift, die Schädigung sittenwidrig ist (hier ist das prominente Beispiel Meinl zu nennen) oder diesem die Straftatbestände des Betrugs, der Krida, der Untreue oder Veruntreuung (§§ 157 ff StGB) vorwerfbar sind.

Eine in der Praxis gängige Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Vorstandsmitglieder ist die sogenannte mittelbare Haftung. Bei der mittelbaren Haftung besteht für geschädigte Dritte, welche einen exekutierbaren Anspruch gegen die Privatstiftung erwirkt haben, die Möglichkeit den Anspruch der Privatstiftung gegen ihr Vorstandsmitglied zu pfänden und daraus Befriedigung zu erlangen.

Häufig stellt sich im Falle des Schadeneintritts die Frage, wann Ansprüche der Privatstiftung gegen ihre Vorstandsmitglieder verjähren. Dies insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Vorstandsmitglied bereits ausgeschieden ist, das schadensbegründende Ereignis jedoch in dessen Funktionsperiode fällt. Die Verjährung der Haftung für Mitglieder des Stiftungsvorstands richtet sich nach den allgemeinen Regeln, zumal die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG keine gesonderte und von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist enthält. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen der Stiftung gemäß § 1489 ABGB drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers beträgt; die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Eine analoge Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Haftung von Geschäftsführern gemäß § 25 Abs 5 GmbHG ist gemäß einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 123/22d vom 24.10.2022) hingegen ausgeschlossen.

Neben einer sorgfältigen Dokumentation und ausreichenden Analyse der zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen ist Vorstandsmitgliedern – neben der Dokumentation ihrer unternehmerischen Entscheidungen und deren Grundlagen, sowie der möglichst peniblen Einhaltung des sonstigen rechtlichen Rahmens – zu empfehlen das Haftungsrisiko eventuell durch den Abschluss geeigneter Versicherungen, wie etwa einer D&O Versicherung oder aber auch eine Manager-Rechtsschutzversicherung, zu minimieren bzw. im besten Fall gänzlich auszuschließen, wobei hier die Bestimmungen zu verbotenen Insichgeschäften eines Stiftungsvorstandes und der eventuell erforderlichen einzuholenden gerichtlichen Genehmigung zu beachten sind.

Resümee:

Wie zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gezeigt haben, kommt es immer wieder zu Haftungsfällen für Mitglieder des Stiftungsvorstandes, insbesondere dann, wenn diese unternehmerischen Entscheidungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters getroffen wurden. Allerdings kann die persönliche Haftung in all jenen Fällen vermieden werden, in welchen den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes der Beweis gelingt, entsprechend sorgfältig gehandelt zu haben. Diese Beweisführung wird jedoch nur mit einer sauberen Dokumentation des Entscheidungsprozesses sowie des Nachweises der Einholung von Expertenmeinungen gelingen. Schon vergleichsweise oft hat den OGH auch die nicht eingehaltene Genehmigungspflicht bei Insichgeschäften gemäß §17(5) PSG befasst; also besser einmal zu viel als zu wenig bei Geschäften mit denkbarem Vorstandsbezug oder auch dessen Angehörigen etc. vorgängig die gerichtliche Genehmigung einholen.

Rechtsanwalt und Univ.-Lektor DDr. Alexander Hasch ist Gründer der Kanzlei und gilt als ausgewiesener Experte in Umgründungsfragen einschließlich Finanzierungsaspekten, ebenso bei Einsatzmöglichkeiten und Gestaltungsfragen im Hinblick auf Privatstiftungen. Alexander Hasch ist als Aufsichtsrat und in zahlreichen Privatstiftungen als Stiftungsvorstand vertreten.