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Steuer- und Zivilrecht

Stiftungsvorstand und die NextGen

„Wie werde ich den Stiftungsvorstand des Vaters los?“ In der stiftungsrechtlichen Beratungspraxis tauchen derartige oder ähnliche Fragen immer häufiger auf. Die „NextGen“, also meistens die Kinder oder Enkelkinder des Stifters, und der Stiftungsvorstand geraten insbesondere dann aneinander, wenn die Stiftungserklärung zu sehr auf den ursprünglichen Stifter, nicht aber auf die Nachfolgesituation zugeschnitten ist.

Starke Stellung vs Erwartungshaltung in der Realität

Rechtlich hat der Vorstand einer Privatstiftung grundsätzlich eine starke Stellung. Jede Privatstiftung muss einen Stiftungsvorstand haben, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Das Gesetz sieht außerdem strenge Unvereinbarkeiten vor, die eine „Selbstverwaltung“ oder gar eine „Selbstzuwendung“ durch die Begünstigten verhindern sollen: Begünstigte und deren nahe Angehörige können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

In der Realität erwarten sich freilich – das zeigt die Erfahrung – viele Stifter, dass der Stiftungsvorstand „ihrer“ Privatstiftung die Wünsche des Stifters oder anderer Begünstigter erfüllt. Der typische Stiftungsvorstand besteht nicht ohne Grund aus den klassischen langjährigen Vertrauenspersonen eines Stifters, etwa Anwalt, Notar und Steuerberater. Die persönliche Verbundenheit und zum Teil sogar Freundschaft zwischen diesen Personen ist jedoch mitunter auf die Stiftergeneration beschränkt. Das kann schnell zu Spannungsverhältnissen mit den nachfolgenden Generationen führen.

Haftungsrisiko

Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist gut beraten, sich vor der blinden Erfüllung der Wünsche des Stifters oder der Begünstigten zu hüten. Die Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstands ergeben sich aus dem Gesetz und der Stiftungserklärung. Begehrlichkeiten oder Wünsche der Begünstigten sind rechtlich unbeachtlich. Bei Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt droht dem Stiftungsvorstand eine zivilrechtliche und allenfalls sogar strafrechtliche Haftung bzw Verantwortlichkeit.

Vor diesem Hintergrund sollten Wunschkandidaten für den Stiftungsvorstand gut überlegen, ob sie das Amt annehmen oder nicht. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob man persönlich die nötige fachliche Eignung mitbringt oder die Vergütung angemessen ist, sondern auch und gerade um die Frage, ob Kontroversen mit den Begünstigten drohen.

Wichtigkeit der Stiftungserklärung

Da der Stiftungserklärung als Handlungsmaxime für den Vorstand zentrale Bedeutung zukommt, sollte diese aus der Sicht der Stifter und Begünstigten unbedingt „zukunftsfit“ gemacht werden, solange dies möglich ist. Besondere Bedeutung kommt dem Stiftungszweck zu. Ein zu eng formulierter Stiftungszweck erhöht zB das Risiko von Abberufungstreitigkeiten vor Gericht, weil sich der Stiftungsvorstand bei – pflichtgemäßer (!) – Einhaltung des Stiftungszwecks uU den Unmut der Begünstigten zuzieht. Weitere Schlagworte sind etwa die Regelung der Bestellungsmodalitäten des Stiftungsvorstands, die Befristung der Funktionsperiode des Vorstands, die Aufgaben eines allfälligen Beirats oder Leitlinien für die Vermögensveranlagung.

Dr. Gerold Maximilian Oberhumer ist Rechtsanwalt in Wien und Partner der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich Private Clients. Er publiziert laufend zu den Themen Erbrecht, Unternehmensnachfolge, Vermögensaufteilung und Privatstiftungsrecht.