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Digitalisierung/OrganisationGründung einer Privatstiftung

Zivilrechtliche Eckpunkte bei der Gründung einer Privatstiftung

Einer Stiftung liegt der Gedanke zugrunde, mit gestiftetem Vermögen einen bestimmten Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklichen zu können, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal der Stiftergeneration und deren Erben verbunden bliebe. Konzipiert ist die Stiftung als eigentümerloser Rechtsträger unter Selbstkontrolle des Vorstandes.

Die Idee einer Privatstiftung, zu Lebzeiten bereits Vermögensweitergabe an folgende Generationen bzw. Verwendung des Vermögens zu bestimmen, muss aber durch kontrollierende Prozesse begleitet werden, um Konflikte zwischen Stämmen und Generationen zu vermeiden. Die Kombination aus einer eigentümerlosen Hülle, die der Selbstkontrolle des Vorstandes unterliegt, und mehreren Generationen und Stämmen, die häufig divergierende Interessen haben, erschwert das Manövrieren einer Stiftung, da unterschiedlichste Interessen befriedigt werden sollen.

Zivilrechtliche Grundlagen der Österreichischen Privatstiftung:

  • Stiftungskapital: 70.000,- Euro
  • Stiftungserklärung: besteht aus der Stiftungsurkunde (öffentlich) und der Stiftungszusatzurkunde (nicht öffentlich). Es besteht Notariatspflicht.
  • Stiftungszweck: grundsätzlich jeder Zweck erlaubt, egal ob eigen- oder gemeinnützig. Nicht erlaubt sind reine Selbstzweckstiftungen.
  • Stifter: natürliche oder juristische Person, die den ersten Stiftungsvorstand ernennt und in der Urkunde genannt wird. Eine nachträgliche Erlangung der Stifterstellung ist nicht möglich.
  • Stiftungsorgane:
    • Stiftungsvorstand
    • Stiftungsprüfer
    • fakultativer (Familien)beirat
  • Stiftungsvorstand:
    • Mindestens drei Personen
    • Nur natürliche Personen, von denen mindestens zwei aus dem EU/EWR Raum kommen müssen
    • Begünstigte und deren Angehörige können nicht Mitglied des Vorstandes sein
  • Begünstigte:
    • Namentlich in der Urkunde genannt oder generell beschrieben
    • Nicht automatisch die Letztbegünstigten
    • Anspruch auf Zuwendung nicht klagbar bzw. übertragbar (Ausnahmen können in der Stiftungsurkunde vorgesehen werden)
  • Rechnungslegung: Pflicht zur laufenden Buchhaltung und jährlichen Aufstellung eines geprüften Jahresabschlusses
  • Widerruf:
    • Widerrufsrecht muss in der Urkunde zugunsten des Stifters vorgesehen sein.
    • Nur durch natürliche Personen ausübbar
  • Auflösung:
    • Ablauf der vorgesehenen Dauer
    • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Vermögen der Stiftung
    • Auflösungsbeschluss durch das Gericht
    • Weitere in der Urkunde genannte Gründe

Mag. Manfred Wieland, ESIA (manfred.wieland@stiftung-nextgen.at): Gründer, Geschäftsführer der Plattform stiftung-nextgen und Director der LMM Investment Controlling AG. Als Stiftungsexperte in unterschiedlichen Funktionen beratend für Stiftungen tätig.