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Internationales Stiftungswesen

Die Begünstigten und deren Rechte in der liechtensteinischen Stiftung

Die Begünstigtenkategorien

Begünstigter ist grundsätzlich derjenige, der in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann (§ 5 Abs 1).
Das liechtensteinische Stiftungsrecht sieht verschiedene Begünstigtenkategorien vor, sodass der Stifter die Begünstigtenregelung nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen ausgestalten kann. Im Einzelnen wird zwischen Begünstigungsberechtigten, Anwartschaftsberechtigten, Ermessensbegünstigten und Letztbegünstigten unterschieden.
Begünstigungsberechtigt ist derjenige, dem die Stiftungsdokumente einen rechtlichen Anspruch auf einen wirtschaftlichen Vorteil verleihen (§ 6 Abs 1).
Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der aufgrund der Stiftungsdokumente erst zu einem späteren Zeitpunkt einen rechtlichen Anspruch hat, eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen (§ 6 Abs 2).
Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder eines anderen Organs gestellt ist (§ 7).
Letztbegünstigt ist derjenige, dem nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll (§ 8).
Die Abgrenzung der verschiedenen Begünstigtenkategorien ist ausschlaggebend dafür, welche Rechte den Begünstigten im Einzelfall zukommen.
Bei der Begünstigtenstellung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Die Begünstigtenstellung ist daher grundsätzlich nicht vererblich und endet mit Tod des Begünstigten. Selbstverständlich ist es aber dennoch möglich, explizit generationenübergreifende Begünstigtenregelungen vorzusehen.

Die Begünstigtenrechte
Unter dem Oberbegriff Begünstigtenrechte werden verschiedene Kategorien von Rechten zusammengefasst, die den Begünstigten einer Stiftung zukommen können. Im Wesentlichen ist zwischen Leistungsrechten, Informations- und Auskunftsrechten sowie sonstigen Mitwirkungs- und Kontrollrechten zu unterscheiden.

Leistungsrechte
Leistungsrechte im Sinne unmittelbarer Rechtsansprüche gegenüber der Stiftung stehen nur aktuellen Begünstigungsberechtigten zu. Ermessensbegünstigte haben nur dann einen rechtlichen Anspruch gegenüber der Stiftung auf Erhalt eines bestimmten Vorteils aus dem Stiftungsvermögen, wenn darüber ein gültiger Beschluss eines zuständigen Organs gefasst wurde. Weitere rechtliche Leistungsansprüche bestehen nicht.

Informations- und Auskunftsrechte
Zur Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens durch den Stiftungsrat stehen den Begünstigten verschiedenartige Informations- und Auskunftsrechte zu (§ 9). Diese Rechte kommen neben aktuellen Begünstigungsberechtigten auch Anwartschaftsberechtigten und aktuellen Ermessensbegünstigten zu. Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung der Stiftung zu.

Wenn sich der Stifter das Recht vorbehalten hat, die Stiftung zu widerrufen und der Stifter selbst Letztbegünstigter ist, stehen dem Begünstigten die Informations- und Auskunftsrechte gesetzlich nicht zu (§ 10).

Im Rahmen der Informationsrechte haben die Begünstigten Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsdokumente sowie Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Die Begünstigten haben das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen, Kopien anzufertigen und das gesamte Stiftungsgebaren persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen.

Diese Rechte der Begünstigten stellen einen zentralen Bestandteil der internen Foundation Governance (Stiftungsaufsicht) dar.

Das Gesetz stipuliert allerdings in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen dieser Informationsrechte:

So stehen den Begünstigten die Informations- und Auskunftsrechte nur zu, soweit ihre jeweiligen Rechte unmittelbar betroffen sind.

Ebenso darf das Recht nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder in einer die Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter widerstreitenden Weise ausgeübt werden.
Zudem kann aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten ausnahmsweise das Informations- und Auskunftsrecht verweigert werden. So soll etwa die Kenntnis der Begünstigten über ihre gute Vermögenslage nicht zur Beeinträchtigung der Motivation für die eigene erwerbsorientierte Lebensplanung führen.

Eingeschränkt ist das Informations- und Auskunftsrecht von Begünstigten auch bei Stiftungen, in denen ein Kontrollorgan eingerichtet wurde (§ 11).

Sonstige Mitwirkungs- und Kontrollrechte

Gibt es für die Begünstigten Anhaltspunkte dafür, dass die Stiftungsverwaltung nicht im Einklang mit dem Gesetz und/oder den Statuten erfolgt, stehen ihnen gesetzlich eine Reihe von Antragsrechten zu, mit denen sie eine richterliche Überprüfung der Stiftungsverwaltung erwirken können. Bei groben Verfehlungen durch Stiftungsräte können diese auf Antrag von Begünstigten beispielsweise auch abberufen werden.

Zusammenfassung:

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Stifter in der Ausgestaltung der Begünstigten relativ viel Freiheit hat und die entsprechenden Wünsche und Bedürfnisse sohin gut widergespiegelt werden können.

Als Stiftungsbeteiligte stehen den Begünstigten, je nach konkreter Ausgestaltung, gewisse Rechte zu, die darauf ausgerichtet sind, einerseits ihre eigene Begünstigung, andererseits aber gesetzes- und statutenkonforme Stiftungsverwaltung durchzusetzen. Dadurch kann nach aussen ein hohes Mass an Vertraulichkeit gewahrt und eine zweckmässige Kontrolle ohne Entstehung zusätzlicher Kosten (etwa für Revisionsstellen etc) sichergestellt werden.

Die Autoren:

Dr. Sara Sahranavard ist eingetragene Rechtsanwältin im Fürstentum Liechtenstein und bereits seit über 7 Jahren bei Schwärzler Rechtsanwälte tätig. Sie ist und auf das liechtensteinische Stiftungs- und Trustrecht spezialisiert.

Mag. Clara Thurnher ist als Konzipientin in der Kanzlei Schwärzler Rechtsanwälte im Fürstentum Liechtenstein tätig.