Skip to main content
Steuer- und Zivilrecht

Ausscheiden des Stifters oder Begünstigten – aus zivilrechtlicher Sicht

Möglichkeiten und Fallstricke beim Ausscheiden als Stifter oder Begünstigter einer Privatstiftung

Die Stellung als Stifter kann nicht mit der eines Gesellschafters oder (Vereins-)Mitglieds verglichen werden. So wie es nicht möglich ist, im Nachhinein, etwa durch Zustiftung, die Position des Stifters einer bereits errichteten Privatstiftung zu erlangen, ist es nicht möglich, im Nachhinein auf die Stifterstellung zu verzichten oder diese einer anderen Person zu übertragen: Wenn eine Person (alleine oder mit anderen Stiftern gemeinsam) eine Privatstiftung errichtet hat, dann bleibt diese bis zum Ableben Stifter.

Allerdings ist es denkbar und grundsätzlich zulässig – und kommt in der Praxis insbesondere im Zuge der Errichtung von Substiftungen oder im Falle von sog. „Ehegattenstiftungen“ im Scheidungsfall regelmäßig vor – dass Stifter auf die ihnen zukommenden Rechte (zB auf ein vorbehaltenes Widerrufsrecht oder ein eingeräumtes Recht auf Bestellung von Beiratsmitgliedern) nachträglich verzichten (vgl OGH 24.5.2006, 6 Ob 78/06y; zum in diesem Sinne „rechtlosen“ Stifter s OGH 16.5.2001, 6 Ob 85/01w). In der Regel bedarf es dazu einer Änderung der Stiftungsurkunde.

Weil sich aber auch bei einem Verzicht auf sämtliche Stifterrechte an der Stifterstellung selbst nichts ändert, bleiben auch derart „rechtlose“ Stifter als „wirtschaftliche Eigentümer“ im Sinne der Legaldefinition des § 2 Z 3 lit a sublit aa WiEREG gesetzlich verpflichtet, der Privatstiftung fristgerecht alle für die jährlichen WiEReG-Meldungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen (§ 4 WiEReG). Diese – rechtlich einklagbare – (lebenslange!) Verpflichtung ist in praxi durchaus „lästig“, kann jedoch vertraglich nicht abbedungen werden.

Es empfiehlt sich daher in der Regel für einschlägig mandatierte Berater, einerseits „ausscheidende“ (iSv „auf alle Stifterrechte verzichtende“) Stifter auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen, andererseits aber allenfalls auch Konventionalstrafen für den Fall der Unterlassung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten vorzusehen.

Was die Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung anbelangt, so ist auch diese nach hA höchstpersönlich und folglich grundsätzlich weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch wenn in Stiftungserklärungen vielfach Regelungen enthalten sind, die einer Vererblichkeit der Begünstigtenstellung gleichkommen, ist in diesen Fällen Rechtsgrundlage für die Erlangung der Begünstigung nicht das Erbrecht, sondern die entsprechende Bestimmung des Nachfolgers in der Stiftungserklärung (OGH 18.2.2021, 6 Ob 24/21d).

Anders als auf die Stifterstellung kann allerdings auf eine eingeräumte Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung im Nachhinein verzichtet werden; dies auch dann, wenn in der Stiftungserklärung dazu keine ausdrücklichen Regelungen enthalten sind. In der Praxis finden sich freilich in zahlreichen Stiftungserklärungen Bestimmungen, wonach Begünstigten die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihre Begünstigtenstellung (gänzlich oder teilweise, endgültig oder vorübergehend) zu verzichten, idealerweise in Verbindung mit einer Regelung zu den Rechtsfolgen eines solchen Verzichts, insbesondere etwa, ob damit die Stellung als Begünstigter faktisch auf einen bestimmten Nachfolger übergehen soll, der anstelle des Verzichtenden in dessen Begünstigtenstellung eintritt.

Einem vor einigen Monaten höchstgerichtlich entschiedenen Verfahren lag im Wesentlichen der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Begünstigter einer Privatstiftung bereit war – gegen Entgelt – zugunsten eines weiteren Begünstigten auf seine Begünstigtenstellung zu verzichten. Der gemäß Stiftungszusatzurkunde zweite Begünstigte der Stiftung (der bereit war, dem Erstbegünstigten das gewünschte Entgelt für den Verzicht zu bezahlen) sollte auf diese Weise alleiniger Begünstigter werden. Schließlich war in der Stiftungszusatzurkunde zum einen die Möglichkeit des Verzichts auf die Begünstigtenstellung vorgesehen, sowie zum anderen, dass für den Fall, dass „aus welchen in dieser Urkunde genannten Gründen auch immer … Begünstigte aus dem Begünstigtenkreis ausscheiden,“ die Begünstigtenstellung auf den oder die anderen Begünstigten anteilig übergehen soll.

Das OLG Linz als zweitinstanzliches Gericht stieß sich jedoch am entgeltlichen Verzicht auf die Begünstigenstellung und erachtete ein solches „Ausscheiden aus dem Kreis der Begünstigten zugunsten eines anderen“ für unzulässig, weil ein derartiger Vorgang einer Veräußerung der (höchstpersönlichen) Begünstigtenstellung gleichkomme.

Erfreulicherweise revidierte der OGH die Entscheidung des Instanzgerichts und sprach zum einen aus, dass der Umstand der Unveräußerlichkeit (Unübertragbarkeit) der Begünstigtenstellung einen Begünstigten nicht daran hindern soll, „eine ihm in der Stiftungserklärung selbst eingeräumte Option zum Ausscheiden aus dem Kreis der Begünstigten in der vom Stifter geregelten Weise wahrzunehmen.“

Für diese Verzichtserklärung kann der Begünstigte, wie der OGH außerdem befand, im Rahmen der Vertragsfreiheit auch eine Entgeltvereinbarung mit jemandem treffen, dem das freiwillige Ausscheiden als Begünstigter aufgrund der für diesen Fall in der Stiftungserklärung vom Stifter vorgesehenen Nachfolgeregelung wirtschaftlich zum Vorteil gereicht.

OGH 3.8.2021, 8 Ob 101/20s

MMag. Dr. Gerhard Hochedlinger E.M.L.E. ist Rechtsanwalt und Partner bei HLMK Rechtsanwälte GmbH – www.hlmk.at