Skip to main content
Steuer- und Zivilrecht

Einsichtsrechte und anlassfallbezogene Sonderprüfungen bei Privatstiftungen

By 10. Juni 2020Mai 6th, 2024No Comments

Eine Privatstiftung weist als eigentümerloses Gebilde ein strukturelles Kontrolldefizit auf. Das PSG sieht daher Mechanismen vor, die ein sorgfältiges Agieren des Stiftungsvorstands sicherstellen sollen. Neben der Selbstkontrolle des Stiftungsvorstands durch Involvierung jedes einzelnen Mitglieds des Stiftungsvorstandes in Entscheidungen (siehe z.B. OGH vom 25.4.2019, 6Ob35/19v, Pkt. 2.10.) und gerichtlichen Genehmigungspflichten von Rechtsgeschäften im Falle von Interessenskollisionen sieht das PSG Auskunfts- und Einsichtsrechte für Begünstigte (§ 30 PSG) und anlassfallbezogene Sonderprüfungen (§ 31 PSG) vor. Der gegenständliche Artikel beschäftigt sich mit den beiden letztgenannten Kontrolleinrichtungen.

a) Bucheinsicht gem. § 30 PSG

§ 30 (1) PSG gewährt den Begünstigten einer Privatstiftung ein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Bei der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts kann es z.B. um die Frage des Begünstigtenstatus gehen.

Sofern eine Person Begünstigtenstatus erlangt hat, steht dieser Person für den Zeitraum der Begünstigtenstellung neben dem Auskunftsrecht auch ein Einsichtsrecht in die Bücher der Privatstiftung zu. Der Zeitraum der Begünstigtenstellung ist dabei nicht an den Erhalt einer Zuwendung von der Privatstiftung gekoppelt.

Das gesetzliche Einsichtsrecht steht jedem Begünstigen individuell und grundsätzlich jederzeit zu. Die Kontrollrechte gem. § 30 PSG können in der Stiftungsurkunde nicht eingeschränkt werden. Auch die Einrichtung eines Aufsichtsrates in der Privatstiftung tangiert das Einsichtsrecht der Begünstigten nicht.

Die Erfüllung des Auskunfts- und Einsichtsrechts unterliegt keinem Ermessen des Stiftungsvorstandes, wenngleich die Abgrenzung des Umfangs dieser Rechte im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann. Sofern das Einsichtsrecht von Begünstigten nicht schikanös oder rechtsmissbräuchlich zum Schaden der Privatstiftung eingesetzt wird, ist es vom Stiftungsvorstand zu gewähren.

Das Recht auf Bucheinsicht kann im Fall der Verweigerung durch den Stiftungsvorstand vom Begünstigten gem. § 30 (2) PSG gerichtlich durchgesetzt werden. Eine vom Stiftungsvorstand zu Unrecht verweigerte Einsicht in die Bücher der Privatstiftung kann bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung auch dessen Abberufung rechtfertigen.

Zur Durchführung der Bucheinsicht kann der Begünstigte einen Wirtschaftstreuhänder oder andere Parteienvertreter, die ebenfalls einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, beiziehen. Die Kosten der Bucheinsicht hat der Begünstigte regelmäßig selbst zu tragen.

Das Einsichtsrecht umfasst gem. § 30 (1) PSG den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht des Stiftungsprüfers, die Bücher sowie die Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung. Die Bucheinsicht ist zeitlich nicht auf den letzten Jahresabschluss eingeschränkt. Es können auch Unterlagen aus weiter zurückliegenden Perioden eingesehen werden.

Bei den Büchern handelt es sich um die Unterlagen aus dem Rechnungswesen der Privatstiftung (z.B. Konten der Finanzbuchhaltung, Buchungsbelege udgl). Nicht durch Rechtsprechung final geklärt ist, ob sonstige Schriften der Privatstiftung dem Einsichtsrecht des/der Begünstigten unterliegen. Dessen ungeachtet werden Begünstigte vom Stiftungsvorstand die Einsicht in gerichtliche Genehmigungen für Rechtsgeschäfte gem. § 17 (5) PSG fordern können.

Die Stifter können das Einsichtsrecht der Begünstigten in der Stiftungsurkunde auch ausweiten. Abgrenzungsschwierigkeiten beim Umfang der einsehbaren Unterlagen können dadurch vermindert oder gänzlich vermieden werden.

Sofern die Stiftung Beteiligungen hält (Holdingstiftung), ist das Einsichtsrecht der Begünstigten auch auf Gesellschaften anwendbar, die zu 100% im Eigentum der Privatstiftung stehen. Der Umfang des Einsichtsrechtes der Begünstigten in diese Gesellschaften wird inhaltlich dem in der Privatstiftung entsprechen. Bei Gesellschaften, die nicht im alleinigen Eigentum der Privatstiftung stehen, besteht dagegen kein unmittelbares Einsichtsrecht der Begünstigten (siehe OGH vom 23.2.2016, 6Ob160/15w).

Sofern Begünstigte ihr Einsichtsrecht wahrnehmen möchten und nicht über die not-wendige Expertise verfügen, wird die Beiziehung sachverständiger Berater sinnvoll sein. Zur Vermeidung von frustrierten Kosten für die Begünstigten empfiehlt es sich, den Umfang der Bucheinsicht einzugrenzen und die Berichterstattung über die durchgeführte Bucheinsicht soweit als möglich in Kurzform abzuwickeln.

Eine vollumfängliche schriftliche Berichterstattung über die Bucheinsicht sollte aus Kostensicht möglichst auf Fälle beschränkt werden, bei denen grobe Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands im Raum stehen. Ein derartiger Bericht kann Grundlage für einen in Folge der Bucheinsicht bei Gericht einzubringenden Antrag eines Begünstigten auf Abberufung des Stiftungsvorstands gem. § 27 (2) PSG darstellen.

b) Sonderprüfung gem § 31 PSG

Probleme in der Stiftungsverwaltung sind leider ebenso Realität wie Beispiele gelungener Stiftungsverwaltung. Die umfangreiche Rechtsprechung des OGH legt Zeugnis von möglichem Konfliktstoff in der Verwaltung von Privatstiftungen ab.

Gem. § 31 PSG kann jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder zur Wahrung des Stiftungszwecks anlassfallbezogen bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Eine derartige Sonderprüfung ist jedoch lediglich als ultima ratio in schwelenden Konflikten innerhalb des Stiftungsvorstandes, zwischen Begünstigten und Stiftungsvorstand oder zwischen Stiftungsprüfer und Stiftungsvorstand, vorgesehen. Die Anordnung der Sonderprüfung obliegt dem Firmenbuchgericht. Die Sonderprüfung soll dem Gericht die entsprechenden Sachverhaltsgrundlagen für ein Ein-schreiten zur Wahrung des Stiftungszweckes liefern. Das Gericht hat auf Grund der Ergebnisse der Sonderprüfung festzustellen, ob die behaupteten Unredlichkeiten oder groben Pflichtverletzungen tatsächlich stattgefunden haben, und für die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen (§ 31 (5) PSG).

 

Ohne entsprechende Vorsorge in der Stiftungsurkunde sind nur Organe der Stiftung bzw. deren Mitglieder zur Beantragung einer Sonderprüfung gem. § 31 PSG bei Gericht berechtigt. Neben Vorstandsmitgliedern, dem Stiftungsprüfer und gegebenenfalls Aufsichtsräten als obligatorische Organe der Privatstiftung sind lediglich noch Mitglieder von Beiräten, die als freiwillige Stiftungsorgane gem. § 14 (2) PSG ordnungsgemäß eingerichtet sind, antragsberechtigt (siehe OGH vom 16.11.2012, 6Ob209/12x mwN).

Damit zählen die Stifter und die Begünstigten ohne explizite Regelung in der Stiftungsurkunde nicht zu den antragsberechtigten Personen. Es empfiehlt sich, in Stiftungsurkunden der Stifterin/dem Stifter bzw. den Begünstigten ein Antragsrecht bei Gericht auf Anordnung einer Sonderprüfung gem. § 31 PSG einzuräumen, um die Erfüllung des Stiftungszwecks umfassender abzusichern.

Der Gegenstand der Sonderprüfung ist auf die Wahrung des Stiftungszwecks gerichtet. Sonderprüfer dürfen daher nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung, sondern nur mit der Untersuchung von definierten Vorgängen, die Gesetz oder Stiftungs-zweck widersprechen könnten, gerichtlich beauftragt werden. Die Sonderprüfung ist auf die zu untersuchenden Vorgänge eingeschränkt. Inhaltlich ist das Einsichtsrecht des Sonderprüfers derzeit wesentlich weiter als jenes der Begünstigten im Rahmen einer Bucheinsicht gem. § 30 PSG. Der Sonderprüfer kann vom Stiftungsvorstand gem. § 31 (4) PSG alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die er für seine sorgfältige Prüfung als notwendig erachtet.

Voraussetzung für die Anordnung einer Sonderprüfung durch das Gericht ist die Glaubhaftmachung von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung durch den Antragssteller. Der Antrag muss daher konkrete Behauptungen über Missstände enthalten, die vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind. An diese Glaubhaftmachung darf vom Gericht jedoch kein zu strenger Maßstab angelegt werden, da andernfalls der Zweck der gesetzlichen Bestimmung vereitelt werden würde (siehe OGH 6Ob209/12x).

Die Mitglieder der obligatorischen Organe der Privatstiftung sind zur Antragstellung nicht nur berechtigt, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Antragsstellung wird z.B. bestehen, wenn Verdachtsmomente auf Missstände auftauchen und eine Prüfung zur Verfolgung des Stiftungszwecks notwendig erscheint. Durch die Beantragung einer Sonderprüfung können Organmitglieder der Privatstiftung jedoch allfällige Haftungsfolgen für mögliche Verletzungen eigener Sorgfaltspflichten nicht vermeiden.

Das Gericht kann die Anordnung der Sonderprüfung von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig machen. Je nach Ergebnis der Sonderprüfung entscheidet das Gerücht, ob die Kosten der Sonderprüfung vom Antragsteller oder der Privatstiftung zu tragen sind.

Mag. Richard Kohlhauser, WP + StB, betreut seit 20 Jahren in der M&A Treuhand Konzerne, Stiftungen und staatsnahe Unternehmen mit maßgeschneiderten Beratungs- und Prüfungsdienstleistungen an der Schnittstelle von Gesellschafts-, Steuer- und Rechnungslegungsrecht. Mit M&A Forensik unterstützen sie Gesellschaften/Stiftungen in schwierigen Situationen bei Bucheinsichten/Sonderprüfungen und erstellen Gutachten für Strafbehörden.