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Internationales Stiftungswesen

Liechtensteinische Stiftungen und Treuhänderschaften

By 27. April 2020Oktober 27th, 2020No Comments

Liechtensteinische Stiftungen und Treuhänderschaften – zwei attraktive Instrumente für Nachfolgeplanung und Asset Protection

Liechtenstein bietet politische Stabilität sowie Unabhängigkeit und profitiert von der Mitgliedschaft im EWR. Daneben zeichnet sich die international anerkannte und angesehene Rechtsordnung durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit, außerordentlich guten Bedingungen für Asset Protection sowie ein attraktives Steuerregime aus. Mit der Stiftung und der Treuhänderschaft (Trust) bietet das Fürstentum Liechtenstein zwei probate und flexible Instrumente, die sich einerseits für gemeinnützige Tätigkeiten, andererseits aber insbesondere auch für langfristige Nachfolgeplanungen sowie zum Schutz des Vermögens vor Zugriffen Dritter (Asset Protection) eignen.

Gründung und Eigenschaften

Die Errichtung einer Stiftung erfolgt durch eine Stiftungserklärung, durch welche sich das Mindestkapital von 30.000,00 CHF, EUR oder USD (Art. 552 § 13 PRG) zu einer Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit verselbstständigt. Eine Eintragung der Stiftung im Handelsregister ist nur bei gemeinnützigen Stiftungen vorgeschrieben. Da keine hohen Formalerfordernisse vorgeschrieben sind und die Stiftungserrichtung auch fiduziarisch erfolgen kann, kann die Stiftung bei Bedarf sehr rasch und unkompliziert errichtet werden. Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem Stiftungsrat, der sich strikt an die in der Stiftungsurkunde vom Stifter festgehaltenen Leitlinien zu halten hat und dessen Handeln sich stets nach der Erfüllung des Stiftungszwecks zu richten hat (Art. 552 § 24 PGR). Der Stiftungszweck ist obligatorischer Bestandteil der Stiftungsstatuten und gilt als oberste Maxime für den Stiftungsrat. Anhand des Stiftungszwecks wird zwischen gemeinnützige Stiftungen, Familienstiftungen und gemischten Stiftungen unterschieden. Eine weite und generelle Beschreibung des Stiftungszwecks ist zulässig und üblich.

Bei der Treuhänderschaft (Trust) handelt es sich um ein Rechtsverhältnis sui generis, bei dem das Eigentum am Treugut juristisch auf den Treuhänder übertragen wird (Art. 911 ff PGR). Der Treuhänder hält das Treugut ausschließlich zugunsten der Begünstigten und ist im Innenverhältnis strikt an die gesetzlichen und sich in der Treuurkunde befindlichen Vorgaben gebunden (Art. 910 PGR). Die liechtensteinische Treuhänderschaft, die bereits 1926 implementiert wurde, folgt in weiten Teilen ihrem angelsächsischen Vorbild. Die Errichtung des Trusts erfolgt durch die Treuhanderklärung. Ein Mindestkapital ist hierfür nicht erforderlich. Im Unterschied zur Stiftung kommt dem liechtensteinischen Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit zu.

Sowohl Stiftungen als auch Trusts sind, wenn in der Errichtungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, unwiderruflich (Art. 907 PGR, Art 552 § 30 PGR) und können – im Gegensatz zu angelsächsischen Trusts – auf unbestimmte Dauer errichtet werden.

In der Praxis fungieren sowohl die Stiftung als auch der Trust oft als mittelbare Unternehmensträger (Holding) und halten operative Unternehmen. Dies ermöglicht es, nachhaltig auf die Unternehmensführung Einfluss zu nehmen. Die direkte Ausübung eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ist für die Stiftungen nur sehr beschränkt möglich. Eine probate Lösung hierfür bietet jedoch der Trust Reg (eingetragenes Treuunternehmen).

Begünstigte

Das Stiftungsvermögen wird in Erfüllung des Stiftungszwecks verwaltet und darf, wie auch das Trustvermögen, ausschließlich zugunsten der Begünstigten verwendet werden. Es obliegt grundsätzlich dem Stifter/dem Treugeber, Begünstigte zu ernennen. Dies können natürliche und juristische Personen, wie auch der Stifter selbst sein. Andererseits besteht aber auch die Möglichkeit, nur einen Kreis von Begünstigten festzulegen und die konkrete Ernennung der Begünstigten dem Ermessen des Stiftungsrates/des Treuhänders zu überlassen. In solchen Fällen formuliert der Stifter/der Treugeber häufig einen sogenannten „Letter of Wishes“, in dem sein Wille festgehalten wird, und den der Stiftungsrat/der Treuhänder bei der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigen hat.

Der Stifter/der Treugeber kann die Art, den Umfang, die Höhe, den Zeitpunkt und die Modalität der Zuwendungen an die Begünstigten sowie deren konkreten Rechte nach eigenem Belieben festlegen. Den Begünstigten kann ein unbedingter oder ein, an eine oder mehrere Bedingungen geknüpfter Anspruch auf Zuwendung (eines bestimmten Teils) des Stiftungsvermögens/des Treuguts eingeräumt werden.

Checks and Balances

Privatnützige Stiftungen und Trusts unterliegen, im Unterscheid zu Gemeinnützigen, keiner ständigen öffentlichen Aufsicht. Die Foundation Governance erfolgt stattdessen durch interne Kontrollmechanismen:

Der Stiftungsrat /der Treuhänder ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften gegenüber den Begünstigten auskunfts – und rechnungslegungspflichtig und untersteht damit der Kontrolle durch die Begünstigten, die ihre Rechte notwendigenfalls auch gerichtlich geltend machen können. Diese Begünstigtenrechte sind jedoch dispositiv und können unter bestimmten Umständen in der Stiftungsurkunde /der Treuurkunde abbedungen, aber auch ausgeweitet werden.

Die Stiftungsstatuten/die Treuurkunde sehen regelmäßig die Bestellung eines Protektors vor, dem die Kontrolle der Tätigkeiten des Stiftungsrates/des Trustees übertragen wird. Auch die Einrichtung weiterer Kontrollorgane ist dem Stifter/dem Treugeber vorbehalten.

Außerdem kann sich ein Stifter/Treugeber auf Wunsch auch Einfluss- und Widerrufsrechte vorbehalten, sodass er das Handeln der Stiftungsrats/Treuhänders aktiv beeinflussen kann. Schließlich ist es auch möglich, dass der Stifter selbst Mitglied des Treuhänder- oder Stiftungsrates ist, wodurch es ihm ermöglich wird, bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens/des Treugutes mitzuwirken.

Zudem besteht für privatnützige Stiftungen und Trusts die Möglichkeit, eine unabhängige Revisionsstelle zu ernennen, während dies für Gemeinnützige obligatorisch ist.

Der Stiftungsrat/ der Treuhänder haftet bei Verstößen gegen gesetzliche und statutarische Anordnungen persönlich für Schäden und kann bei gravierenden Verstößen abberufen werden.

Vertraulichkeit

Stiftungsräte wie auch Treuhänder unterliegen strengen Geheimhaltungsverpflichtungen, sodass ein hohes Maß an Vertraulichkeit gewährleistet ist. Sowohl Stiftungen als auch Trusts werden in der Praxis oft fiduziarisch gründet. Dadurch kann die Offenlegung der Identität des Stifters/des Treugebers verhindert werden.

Wie bereits erwähnt, müssen privatnützige Stiftungen und Trusts im Handelsregister nicht eingetragen, sondern nur hinterlegt werden (Art. 552 §19, Art. 900 ff PGR). Bei bloßer Hinterlegung werden dem Handelsregister nur ausgewählte Informationen übermittelt und die eingereichten Dokumente sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich.

Auf Grund internationaler Abkommen unterliegt Liechtenstein den Meldepflichten gemäß dem Automatischen Informationsaustausch (AIA) sowie dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Zudem sind die Meldepflichten des Gesetzes betreffend das Verzeichnis für wirtschaftliche Eigentümer zu beachten.

Asset Protection

Liechtenstein bietet international sehr vorteilhafte Rahmenbedingungen um das Stiftungs – oder Trustvermögen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Mangels weiterer Vollstreckungsabkommen werden lediglich Urteile aus Österreich und der Schweiz anerkannt und können nur diese direkt vollstreckt werden.

Bringt der Stifter/der Treugeber ein vollständiges Vermögensopfer und behält sich keine Einfluss- oder Widerrufsrechte vor, bietet sowohl die Stiftung als auch der Trust ein probates Instrument zum Schutz des Vermögens (asset protection).

Das Stiftungsvermögen ist eine eigenstände, vom Vermögen des Stifters getrennte Vermögensmasse und ist daher grundsätzlich dem exekutiven und konkursrechtlichen Zugriff von Gläubigern des Stifters entzogen. Dasselbe gilt auch für Trusts: Das Trustvermögen ist separat vom persönlichen Vermögen des Treuhänders zu halten und ist dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen. Die Einbringung der Vermögenswerte in die Stiftung oder den Trust durch den Stifter bzw. den Treugeber kann nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen (insb. gemäß den erb- und schenkungsrechtlichen Bedingungen) angefochten werden.

Gläubiger von Begünstigten können nur in jenem Umfang auf das Stiftungs- bzw. Treugut greifen, in dem der Begünstigte über einen Anspruch verfügt. Allerdings sehen sowohl das liechtensteinische Stiftungs- als auch das Trustrecht Vollstreckungsprivilegien vor, durch die die Begünstigungen dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden können

Nachfolgeplanung

Da weder das Stiftungsvermögen noch das Treugut in den Nachlass des Erblassers fällt, eignen sich beide Instrumente hervorragend zur Erhaltung des Vermögens und zur langfristigen Nachfolgeplanung. Sowohl die Stiftung als auch der Trust ermöglichen es, bereits zu Lebezeiten Regelungen und Auflagen für die Vermögensverteilung und Vermögensverwaltung festlegen, die generationenübergreifend wirken, wobei der Stiftungsrat bzw. Treuhänder bei eigener Haftung zur Einhaltung dieser Regeln verantwortlich ist. Sowohl eine Stiftung wie auch ein Trust bieten daher hervorragende Möglichkeiten, Vermögen über Generationen zu erhalten und versetzen den Erblasser in die Lage, eine Vielzahl an Personen am Vermögen partizipieren zu lassen, ohne dies in kleinere Anteile „zerschlagen“ zu müssen.

Steuerliche Behandlung in Liechtenstein

Sowohl Stiftungen als auch Trusts unterliegen grundsätzlich der liechtensteinischen Ertragssteuer. Einkünfte sind daher mit 12,5% jährlich zu versteuern, wobei die Mindeststeuer CHF 1.800,00 p.a. beträgt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Anerkennung der Struktur als Privatvermögensstruktur zu stellen, wobei die Stiftung/der Trust dabei nur über passive Einkünfte verfügen darf. Wird der Struktur der PVS Status zuerkannt erfolgt die Besteuerung pauschal mit CHF 1.800,00 p.a.

Kosten der Stiftungsverwaltung

Neben den steuerlichen Vorteilen können auch die Verwaltungskosten einer liechtensteinischen Struktur gering gehalten werden, zumal die Verwaltung eines Trusts durch einen einzelnen Treuhänder und jene einer Stiftung durch einen Stiftungsrat von mind. zwei Stiftungsräten erfolgen kann. Gemäß Art 180a PGR muss jedoch zumindest ein vertretungsbefugtes Stiftungsratsmitglied als liechtensteinischer Treuhänder tätig sein oder dem gleichgestellte Voraussetzungen erfüllen (sogenannter 180a-Mann). Die effektiven Kosten unterliegen der individuellen Vereinbarung und hängen stark vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand ab.

Zusammenfassung

Die obigen Ausführungen zeigen, dass die liechtensteinische Rechtsordnung ein attraktives und sicheres Umfeld, insbesondere für langfristige Nachfolgeplanungen sowie Asset Protection Strukturen bietet. Charakteristisch ist dabei nicht nur, dass es auf Grund der Flexibilität des Stiftungs- und Trustrechts möglich ist, die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Stifters / Treugebers zu berücksichtigten, sondern auch, dass das eingebrachte Vermögen wirksam vor dem Zugriff Dritter geschützt wird und die Kostenbelastung der Struktur verhältnismäßig gering gehalten werden kann. In Übereinstimmung mit den steuerrechtlichen Bestimmungen im Domizilland des Stifters / Treugebers bzw. der Begünstigten können gerade für internationale Kunden maßgeschneiderte Lösungen angeboten werden.

Die Autoren:

Dr. Helmut Schwärzler ist Gründer und Partner der Kanzlei Schwärzler Rechtsanwälte. Er ist als Rechtsanwalt in Liechtenstein und Zürich zugelassen. Ausserdem ist er CEO der Concordanz Treuhand Anstalt und liechtensteinischer Treuhänder.

Mag. Sara Sahranavard ist Rechtsanwältin bei Schwärzler Rechtsanwälte und auf das liechtensteinische Stiftungs- und Trustrecht spezialisiert.

Mag. Hannah Blecha ist Konzipientin bei Schwärzler Rechtsanwälte und hauptsächlich im liechtensteinischen Stiftungs- und Trustrecht tätig.

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