Die betreffende Privatstiftung hatte bereits vor drei Jahren den Obersten Gerichtshof beschäftigt. Dabei erachtete es der OGH für zulässig, dass eine (Neben-)Stifterin im Rahmen ihrer Privatinsolvenz gegen Erhalt eines vereinbarten Entgelts auf ihre Begünstigtenstellung zu Gunsten ihres Bruders, der ebenfalls (Neben-)Stifter und Begünstigter der Privatstiftung ist, verzichtet (OGH 3.8.2021, 8 Ob 101/20s).
Hauptstifter der Privatstiftung war der (seit Jahren verstorbene) Vater der beiden Nebenstifter. Ein stifterliches Änderungsrecht steht den beiden Nebenstiftern nicht zu.
Änderung der Stiftungserklärung infolge Verlusts der Begünstigtenstellung der Nebenstifterin
Nach dem „Ausscheiden“ der insolventen Nebenstifterin als Begünstigte der Privatstiftung beantragte der Stiftungsvorstand, die Stiftungserklärung in zwei Punkten zu ändern. Zum einen sollte klargestellt werden, dass mit Verzicht der Nebenstifterin auf ihre Begünstigtenstellung nunmehr lediglich ihr Bruder (und dessen Nachkommen) Begünstigte der Privatstiftung sind, zum anderen sollte die in der Stiftungsurkunde enthaltene Regelung zur Besetzung des Stiftungsbeirats geändert werden, und zwar dahingehend, dass nicht länger sämtliche (lebenden) Stifter, sondern nur mehr Stifter, „die gleichzeitig Begünstigte der Stiftung sind,“ Mitglieder des Stiftungsbeirats sein sollen.
OGH 17.1.2024, 6 Ob 40/23k
Der OGH hielt dazu fest, dass gemäß § 33 Abs 2 PSG Änderungen der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Wahrung des Stiftungszwecks vorgenommen werden dürfen.
Anders als noch die Vorinstanzen vermeinte der OGH in restriktiver Gesetzesauslegung, dass eben diese Voraussetzungen für die gewünschte Neuregelung im Hinblick auf den Beirat nicht vorliegen, nachdem ein erkennbarer Stifterwille (zum Zeitpunkt der Errichtung der Privatstiftung), wonach das bloße Ausscheiden eines Stifters als Begünstigter der Privatstiftung auch dessen Ausscheiden aus dem Stiftungsbeirat bewirken solle, aus dem Wortlaut und der Systematik der Stiftungserklärung nicht ersichtlich sei.
Restriktive Judikatur zur „Anpassung an geänderte Verhältnisse“
Das Tatbestandselement der „geänderten Verhältnisse“ iSd § 33 Abs 2 PSG liegt nach Ansicht des OGH nämlich nicht schon dann vor, wenn sich Verhältnisse bloß allgemein geändert haben „Geänderte Verhältnisse“, die den Vorstand zur Anpassung der Stiftungserklärung ermächtigen, sind vielmehr erst dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Stifter unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen hätte, oder aber wenn „sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt,“ insbesondere dann also, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (es sei denn, dies wäre als Stifterwille zu interpretieren) oder wenn nachträglich bekannt wird, dass gewisse Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind.
MMag. Dr. Gerhard Hochedlinger E.M.L.E. ist Rechtsanwalt und Partner bei HLMK Rechtsanwälte GmbH – www.hlmk.at