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Internationales Stiftungswesen

Überblick über die Stiftungslandschaft in Liechtenstein

Die Liechtensteinische Stiftung wurde mit Inkrafttreten des PGR am 19.02.1926 kodifiziert und blickt damit auf eine fast hundertjährige Geschichte zurück, die vom Wandel geprägt und mit Erfolg gekrönt ist:

Während Stiftungen in Liechtenstein zu Anbeginn vor allem für gemeinnützige Zwecke eingesetzt wurden, änderte sich der hauptsächliche Verwendungszweck im Laufe der Zeit. Mittlerweile verfolgen Stiftungen mehrheitlich privatnützige Zwecke und dienen damit vor allem dem Vermögensschutz und -zusammenhalt, wie auch der Nachfolgeplanung und der Steueroptimierung.

Dieser Wandel des Verwendungszwecks Liechtensteinischer Stiftungen vom gemeinnützigen Bereich hin zum Privatnützigen, führte in der Praxis zu einem Optimierungsbedarf im materiellen Stiftungsrecht. Mit 01.04.2009 trat das revidierte Stiftungsrecht in Kraft.

Die Anzahl der in Liechtenstein ansässigen Stiftungen stieg insb. ab dem Jahr 1995 und belief sich im Jahr 2008 auf über 50‘000. Die vom sog „Steuerskandal 2008“ ins Rollen gebrachte Weissgeldstrategie, die Liechtenstein seither streng verfolgt und die damit einhergehenden internationalen Abkommen und regulatorischen Vorgaben führten zu einem regelrechten Wandel der Liechtensteinischen Stiftungslandschaft, die sich von der Quantität hin zur Qualität bewegte. Der Bestand der Liechtensteinischen Stiftungen nahm drastisch ab und belief sich per 31.12.2023 „nur“ noch auf knapp 9‘500 Stiftungen.

Was ist eine Liechtensteinische Stiftung und wofür wird sie verwendet?

Die Stiftung stellt ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen dar, das als Verbandsperson (juristische Person) durch einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird.

Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und gibt den aussenwirksamen, bestimmt bezeichneten Zweck der Stiftung vor. An diesem Zweck hat sich fortan das gesamte Handeln der Stiftung bzw. ihrer Organe auszurichten. Der Stiftungszweck kann privatnützig, gemeinnützig oder aber gemischt sein.

Das Mindestkapital einer liechtensteinischen Stiftung beträgt CHF/EUR/USD 30‘000.00.

Die Stiftung verwaltet und verwendet ihre Vermögenswerte ausschliesslich zugunsten ihrer Begünstigten. Es liegt am Stifter, die Begünstigten zu bezeichnen, oder deren Bestellung in die Kompetenz eines Organs zu legen. Die Begünstigung kann mit aktuellem, aufgeschobenem oder bedingtem Rechtsanspruch verbunden, oder aber ins Ermessen eines Organs / einer bestimmten Person gestellt werden.

Die Verwaltung und Vertretung der Stiftung obliegt dem Stiftungsrat, der auch das einzige zwingende Organ einer Liechtensteinischen Stiftung ist. Der Stiftungsrat muss aus mind. zwei Mitgliedern bestehen, wobei ein Mitglied zwingend ein liechtensteinischer Treuhänder (oder eine gleichgestellte Person) sein muss. Der Stiftungsrat hat sein Handeln primär an den statutarischen Vorgaben (und sohin dem Stifterwillen) auszurichten und unterliegt zusätzlich gesetzlichen Mindesterfordernissen. Für schuldhaft verursachte, schadensbegründende Verstösse haftet jedes Stiftungsratsmitglied persönlich.

Neben dem Stiftungsrat können optional noch weitere Organe, wie etwa Protektoren oder Kollatoren eingerichtet werden. Diesen zusätzlichen Organen können eine Reihe von Rechten übertragen werden, so beispielsweise Überwachungs-, Zustimmungs-, oder Vetorechte.

(Vorwiegend) gemeinnützige Stiftungen verfügen zwingend über eine gerichtlich bestellte, unabhängige Revisionsstelle und unterliegen der zwingenden Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Eine freiwillige Revisionsbestellung und/oder Unterstellung unter die Stiftungsaufsicht ist auch für privatnützige Stiftungen möglich.

Zusammengefasst stellt die Liechtensteinische Stiftung sohin eine eigentümerlose, juristische Person dar, die im Einklang mit dem Stifterwillen und zugunsten der Begünstigten verwaltet wird. Das Stiftungsvermögen steht sohin im Eigentum der Stiftung, sodass Gläubiger des Stifters und/oder der Begünstigten nur in wenigen Ausnahmefällen darauf zugreifen können. Des Weiteren kann der Stifter Anordnungen im Hinblick auf die Verwaltung und Verwendung des Vermögens und (vom Erbrecht abweichende) Regelungen im Hinblick auf die Nachfolge von Begünstigten treffen. Damit kann nicht nur ein langfristiger Vermögenserhalt gesichert, sondern auch eine Zersplitterung von Vermögenswerten (so insb. auch Unternehmen, Liegenschaften, etc.) vermieden werden.

Ist der teils negativ behaftete Ruf der Liechtensteinischen Stiftungen (noch) gerechtfertigt?

Lange Zeit wurden Liechtensteinische Stiftungen gedanklich oft unmittelbar mit Schwarzgeld verbunden.

Spätestens seit der erfolgreichen Implementierung der sog. Weissgeldstrategie kommt dieser Assoziation allerdings keine Berechtigung mehr zu. Liechtenstein erfüllt die OECD-Standards, hat unzählige internationale Abkommen unterzeichnet und sichert die Umsetzung dieser Vorgaben auch durch innerstaatliche Gesetzgebung ab. Liechtensteinische Treuhänder unterliegen strengen Sorgfaltspflichtsmassstäben. Sie müssen beispielsweise umfassende Abklärungen zu den Stiftungsbeteiligten sowie den eingebrachten Mitteln treffen und bei der Mittelverwendung ein Augenmerk auf Geldwäsche- und Terrorismusprävention legen. Mit diesen strikten Massnahmen ist es Liechtenstein gelungen, die Stiftung vom berüchtigt konnotierten Vehikel zur international angesehenen Entität zu erheben.

In jüngster Vergangenheit rückten Stiftungen insb. dann in den Fokus von negativen Schlagzeilen, wenn es zu Konflikten zwischen den Beteiligten und dem Stiftungsrat kam. Die Gründe für diese, verhältnismässig doch selten auftretenden Konflikte sind vielfältig, lassen sich allerdings regelmässig zumindest einem der folgenden Gründe zuordnen:

  • Eine Reihe von Stiftern legen den Fokus auf einen möglichst schnellen und kostengünstigen Gründungsprozess und verzichten auf eine eingehende Beratung. Damit werden die konkreten Wünsche und Bedürfnisse der Stifter oft zu wenig berücksichtigt und durch eine „0815-Musterstiftung“ ersetzt. Viele Stifter wissen somit gar nicht um die umfassende Flexibilität der Liechtensteinischen Stiftung und die Möglichkeiten, die diese zu bieten hätte, wenn man sie denn nur richtig ausgestalten würde. Sobald die Stiftung gegründet ist, erstarrt der Stifterwille und die Änderung der statutarischen Vorgaben ist nur noch in sehr eingeschränktem Mass möglich (sofern man sich nicht ohnehin Stifterrechte vorbehalten hat, was aus steuerlichen Gründen nur sehr selten der Fall ist). Eine Vielzahl der Streitigkeiten würde sich somit bereits durch eine eingehende Vorbereitung des Stiftungserrichtungsprozesses vermeiden lassen.
  • Regelmässig zeigt sich, dass Stiftungsstreitigkeiten ihre Wurzeln im Generationenwechsel finden und somit das Pendent zu Erbschaftsstreitigkeiten darstellen. Verstirbt der Stifter, der oft auch Erstbegünstigter ist, und werden seine Nachkommen zu den Begünstigten, verändert sich oft die Vorstellungen, wie das Vermögen zu verwalten und zu verwenden ist. In solchen Fällen ist der Stiftungsrat verpflichtet, am versteinerten Stifterwillen festzuhalten und diesen durchzusetzen, auch wenn dieser nicht den Vorstellungen der nunmehrigen Begünstigten entspricht. Es ist deshalb ratsam, die nachfolgenden Generationen bereits frühzeitig über die geplante Stiftungsverwaltung und Mittelverwendung zu informieren und diese (nach Wunsch) sogar zu involvieren, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Sollten sich Streitigkeiten nicht vermeiden lassen und/oder besteht der begründete Verdacht, dass sich der Stiftungsrat nicht an die gesetzlichen und statutarischen Vorgaben hält, kommt dem Aufsichtsgericht eine tragende Rolle zu.

Die Begünstigten, die grundsätzlich umfassende Einsichts- und damit Kontrollrechte haben, können jederzeit das Landgericht als Aufsichtsgericht anrufen. Das Gericht kann dann entsprechende Massnahmen ergreifen, Auflagen erteilen oder, als ultima ratio, den Stiftungsrat abberufen.

Das Rechtssystem in Liechtenstein funktioniert zuverlässig und (verhältnismässig) schnell, sodass ein hohes Mass an Rechtssicherheit gegeben ist.

Zusammenfassung:

Die Liechtensteinische Stiftung ist vielseitig und flexibel und bietet umfassende Möglichkeiten, um Vermögensplanung, Vermögensschutz und Vermögenszusammenhalt zu erreichen oder gemeinnützige Ziele zu verfolgen. Es ist allerdings ratsam, sich im Rahmen der Gründung umfassend über die Möglichkeiten und individuellen Konsequenzen beraten zu lassen.

Die Autorin:

Dr. Sara Sahranavard ist eingetragene Rechtsanwältin im Fürstentum Liechtenstein und bereits seit über 7 Jahren bei Schwärzler Rechtsanwälte tätig. Sie ist und auf das liechtensteinische Stiftungs- und Trustrecht spezialisiert.