Der gegenständliche Beitrag setzt sich mit Ansätzen und Möglichkeiten auseinander, wie eine Stiftungserklärung ausgestaltet werden kann, um das Stiftungsvermögen bestmöglich vor solchen unerwünschten Zugriffen von außen zu sichern. Allerdings ist zu beachten, dass die Ausgestaltung der Stiftungserklärung iS der asset protection jedenfalls einzelfallbezogen zu beurteilen ist und dabei auch immer die Grenzen der Rechtsmissbräuchlichkeit, insbesondere auch strafrechtliche Vorgaben, zu beachten sind.
1. Verzicht auf Stifterrechte
In der Praxis behalten sich Stifter in der Stiftungserklärung regelmäßig Änderungs- und/oder Widerrufsrechte vor, um sich Einflussmöglichkeiten in Bezug auf das gewidmete Vermögen zu sichern. Allerdings wird das Prinzip der vollständigen Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter aufgeweicht und mitunter nicht verwirklicht, wenn sich der Stifter das Recht der Änderung der Stiftungserklärung oder gar das Widerrufsrecht vorbehält, zumal er dadurch das Zugriffsrecht auf das gewidmete Vermögen nicht verliert.
Wenn sich der Stifter demnach das Recht auf Widerruf und/oder das Änderungsrecht vorbehalten hat, sind diese dem Stifter gegenüber der Privatstiftung zustehenden Rechte pfändbar. Es ist sogar denkbar, dass Gläubiger zunächst im Exekutionswege das Änderungsrecht des Stifters ausüben, um den Stifter als Letztbegünstigten einzusetzen, um sodann in einem zweiten Schritt das Widerrufsrecht auszuüben und einen Rücktransfer des Stiftungsvermögens in den Haftungspool des Stifters zu bewerkstelligen und sich daraus zu befriedigen.
Um dem entgegenzuwirken kann es sinnvoll sein, dass Stifter auf das Widerrufs – und/oder Änderungsrecht verzichten oder die Ausübbarkeit solcher Rechte an die Zustimmung dritter Personen, insbesondere des Stiftungsvorstands, binden. Zudem kann vorgesehen werden, dass eine juristische Person in Form einer Stiftergesellschaft Trägerin der Änderungsrechte ist.
2. Zustimmungsrechte des Stiftungsbeirats mit „Beharrungsrecht“ des Stiftungsvorstandes
Es ist auch nachvollziehbar, dass Stifter und/oder Begünstigte nicht gänzlich auf ihre Rechte und somit die Kontrolle über das Stiftungsvermögen verzichten möchten. Eine bewährte Option, um sich als Stifter/Begünstigte eine gewisse Einfluss- bzw. Kontrollmöglichkeit im stiftungsrechtlich zulässigen Rahmen vorzubehalten und gleichzeitig das Exekutionsrisiko gering zu halten, ist die Aufnahme umfassender Zustimmungsrechte eines Stiftungsbeirates mit gleichzeitigem „Beharrungsrecht“ des Stiftungsvorstandes in der Stiftungserklärung.
Eine solche Regelung sieht vor, dass der Stiftungsvorstand bei bestimmten Rechtshandlungen vorab die Zustimmung eines Beirates einzuholen hat. Da die Bindung des Stiftungsvorstandes an weitreichende Zustimmungsvorbehalte des Stifters oder eines Beirates allerdings unzulässig ist, wird dem Stiftungsvorstand, für den Fall der Ablehnung durch den Beirat und bei Vorliegen von Einstimmigkeit innerhalb des Vorstandes, das Recht eingeräumt, die Rechtshandlung, unter Angabe von Gründen die für eine Umsetzung sprechen, dennoch umzusetzen (er kann also darauf „beharren“).
Man kann so zwar nicht verhindern, dass der Stiftungsvorstand allenfalls Entscheidungen gegen den Willen der Stifter/Begünstigten trifft, aber dennoch vorsehen, dass bestimmte vordefinierte Rechtshandlungen nicht zur Gänze ohne Einbindung eines Kontrollorgans umgesetzt werden und im Falle einer dennoch erfolgenden Umsetzung zumindest Einstimmigkeit des Vorstands sowie gute Gründe, die für die Maßnahme sprechen, vorliegen müssen.
3. Kein Rechtsanspruch auf Zuwendung für Begünstigte
Gerade in älteren Stiftungsurkunden fällt auf, dass Begünstigten immer wieder ein „Rechtsanspruch auf Zuwendung“ eingeräumt wird, der einen pfändbaren vermögensrechtlichen Anspruch darstellt. Das kann angesichts der Exekutionssicherheit der Privatstiftung ein großer Nachteil sein. Um einen Gläubigerzugriff entsprechend zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen solchen Rechtsanspruch der Begünstigten auszuschließen und Begünstigtenansprüche so zu gestalten, dass diese erst dann einen Rechtsanspruch darstellen, wenn der Stiftungsvorstand einen konkreten Zuwendungsbeschluss gefasst hat. Bis zu jenem Zeitpunkt, an dem ein solcher Zuwendungsbeschluss gefasst wird, liegt kein pfändbarer Anspruch vor, weil die bloße Stellung als Begünstigter keinen (monetären) Wert hat. Es ist allerdings zu beachten, dass dies allenfalls unerwünschte pflichtteilsrechtliche Auswirkungen haben kann.
4. Nichtgewährung von Zuwendungen unter bestimmten Umständen
Ein weiterer Ansatz, das Stiftungsvermögen bestmöglich vor Zugriffen Dritter zu schützen, kann darin bestehen, Zuwendungen an Begünstigte unter bestimmten Umständen nicht zu gewähren oder nur dann zu gewähren, wenn der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirats und in Kenntnis der Umstände die Zuwendung explizit gewährt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zu befürchten ist, dass ein Begünstigter die Zuwendung missbräuchlich verwendet – etwa zur Finanzierung einer Sucht oder einer nicht anerkannten Religionsgemeinschaft bzw. Sekte („Sektenklausel“) – oder, wenn die Zuwendung an eine andere Person als den betroffenen Begünstigten (zB Gläubiger des Begünstigen) gehen würde. Darüber hinaus kann vorgesehen werden, dass der Stiftungsvorstand Begünstigte, die nach erbrechtlichen Vorschriften erbunwürdig sind oder vom gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden könnten oder den Bestand der Privatstiftung anfechten oder anzufechten versuchen dauernd oder vorübergehend ausschließen kann.
5. Exkurs: Vollstreckungsprivileg der Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung
Präventive Rechtsgestaltungen, wie beispielsweise ein Ausschluss der Begünstigten im Falle von Vollstreckungsverfahren, können nach österreichischem Recht gläubigerschädigend und sittenwidrig sein. Im Gegensatz dazu, räumt das liechtensteinische Recht dem Stifter bei (reinen und gemischten) liechtensteinischen Familienstiftungen die Möglichkeit ein, ein sogenanntes Vollstreckungsprivileg vorzusehen. Die unmittelbare Wirkung dieses Vollstreckungsprivilegs besteht darin, dass Gläubiger der Begünstigten weder im Wege der Exekution noch auf dem Insolvenzweg auf die von den Begünstigten unentgeltlich erlangten Begünstigungsberechtigungen oder Anwartschaftsberechtigungen bzw. einzelne Ansprüche daraus zugreifen können.
Forderungen von Gläubigern können erst dann befriedigt werden, wenn und soweit ein Begünstigter tatsächlich einen konkreten geldwerten Vorteil von der Stiftung erhalten hat. Das Vollstreckungsprivileg gilt nur bei Familienstiftungen – bei gemischten Stiftungen, die nicht überwiegend gemeinnützig sind, kann der Vollstreckungsschutz zumindest auf die Familienbegünstigten angewandt werden. Im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsprivileg gilt ein strenges Rechtsmissbrauchsverbot, wobei Rechtsmissbrauch noch nicht angenommen wird, wenn der Stifter die Stiftung in erster Linie zum Zweck der asset protection errichtet, aber noch keine Insolvenz bzw. Beeinträchtigung einer Gläubigerbefriedigung absehbar wäre.
6. Fazit
Die im Beitrag aufgezeigten Ansätze und Optionen können in der Praxis maßgeblich dazu beitragen, eine Privatstiftung auf Ebene der Stiftungserklärung möglichst exekutionssicher auszugestalten und so das Stiftungsvermögen bestmöglich vor unerwünschten Zugriffen Dritter zu schützen. Die relevanten Bestimmungen iS der asset protection sind allerdings immer einzelfallbezogen zu bewerten und die Grenzen der Rechtsmissbräuchlichkeit zu beachten.
DDr. Alexander Hasch ist seit 1989 Rechtsanwalt und seit 1997 auch in Tschechien zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Stiftungs- & Umgründungsrecht, Private Equity, M&A, Unternehmensnachfolge, Finanzierung KMU, Sanierung und Reorganisation von Unternehmen sowie Insolvenzrecht. Er ist Gründungspartner der HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH und seit 2001 Lektor an der Universität Linz. Daneben ist er Vortragender u. a. an der Donau-Universität Krems sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen.
Mag. Johannes Wolfgruber, MBA ist Rechtsanwalt und Partner der HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Gesellschafts-, Handels- und Unternehmensrecht. Besondere Spezialgebiete sind Privatstiftungsrecht, Umgründungen und Unternehmenstransaktionen (M&A), Unternehmensgründung und -nachfolge. Darüber hinaus ist er Fachvortragender und Autor zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen insbesondere zum Privatstiftungsrecht.