Diese Fragestellung scheint auf den ersten Blick absurd zu sein, steht doch eigentlich fest, dass Leistungen einer Privatstiftung, welchen keine Gegenleistung gegenübersteht, stets Zuwendungen sind. Und natürlich würde man festhalten, dass es sich bei solchen Zuwendungen um kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Eine Schenkung scheint stiftungsrechtlich eigentlich ausgeschlossen zu sein.
Doch eine vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 150/20z) lässt Zweifel aufkommen. Im dort zu entscheidenden Fall hatte der Vorstand offensichtlich einen Zuwendungsbeschluss dahingehend gefasst, dass einer im Beschluss selbst als Begünstigten bezeichneten Person eine Liegenschaft aus der Privatstiftung zugewendet werden sollte. Der Zuwendungsbeschluss sollte die Rechtsgrundlage für die Eigentumsübertragung darstellen und zusätzlich wurde, zur grundbücherlichen Durchführung, noch eine Aufsandungserklärung in notariell beglaubigter Form errichtet.
Solcherart wurde dann der entsprechende Grundbuchantrag gestellt und siehe da, das Grundbuchgericht verweigerte die Eintragung mit dem Argument, es handle sich nicht um eine Zuwendung, sondern um eine Schenkung und diese Schenkung wäre, mangels wirklicher Übergabe, nur in Notariatsaktsform zulässig (§ 1 lit d NotAktG).
Auch dem dagegen eingebrachten Rekurs war kein Erfolg beschieden. Zwar hielt das Rekursgericht fest, dass Zuwendungen an Begünstigte einer Privatstiftung, trotz Unentgeltlichkeit, nicht als Schenkungsverträge anzusehen sind, jedoch sei die Rechtslage nicht eindeutig. Die Abweisung des Grundbuchantrages sei jedenfalls schon deshalb korrekt, weil jedenfalls nur Zuwendungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks keine Schenkungen seien. Erfolge eine Zuwendung nicht im Rahmen des Stiftungszwecks, dann sei sie hingegen (offenbar) als Schenkung zu qualifzieren.
Ob die Zuwendung im konkreten Fall in Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgt sei, konnte nach Ansicht des Gerichtes nicht beurteilt werden, weil bei Antragstellung nicht nachgewiesen worden sei, dass der „Beschenkte“ wirklich Begünstigter der Privatstiftung war. Die Bezeichnung als Begünstigter im Zuwendungsbeschluss war für das Gericht nicht ausreichend.
Bedauerlicherweise dürfte der dagegen eingebrachte Revisionsrekurs an den OGH gerade die hier relevanten rechtlichen Fragen nicht (korrekt) aufgegriffen haben, weshalb sich der OGH mit den Rechtsfragen auch nicht weiter auseinandersetzte und mangels Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage zurückwies.
Fraglich ist nun aber, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Folgt man den Argumenten des Erst- und Rekursgerichtes, so müsste eine Schenkung vorliegen, die jedoch mangels Einhaltung der Notariatsaktsform unwirksam ist. Was aber wenn die Notariatsaktsform eingehalten worden wäre? Und wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn nicht Liegenschaften sondern beispielsweise Bargeld „geschenkt“ worden wäre, zumal dann ja keine besonderen Formpflichten bestehen würden.
Könnte die Stiftung also künftig statt kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen, steuerfreie Schenkungen vornehmen? Auch wenn viele dies sicherlich begrüßen würden (der Fiskus vermutlich nicht), kann meines Erachtens die Antwort darauf nur „Nein“ lauten und der Grund dafür liegt im Stiftungsrecht selbst.
Die gesamte Tätigkeit des Stiftungsvorstands ist nämlich durch den Stiftungszweck determiniert. Dies bedingt, dass eine unentgeltliche Leistung die im Stiftungszweck gedeckt ist, als Zuwendung zu betrachten und entsprechend zu behandeln ist und zwar mit der Konsequenz, dass es sich dabei gerade nicht um eine Schenkung handelt, weil der Rechtsgrund der Zuwendung direkt im Stiftungszweck liegt (so auch N. Arnold, PSG3 § 5 Rz 14 mit Verweis auf Löffler in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, § 5 Rz 2).
Liegt bei einer unentgeltlichen Leistung hingegen keine Deckung im Stiftungszweck vor, dann handelt es sich um einen unzulässigen Vorgang, da die erforderliche Rechtsgrundlage (= Deckung im Stiftungszweck) fehlt und ist die Zuwendung aus diesem Grund unwirksam. Es handelt sich aber auch in diesem Fall nicht um eine Schenkung.
Eine elegantere Lösung des zugrundeliegenden Falles wäre daher meines Erachtens jene gewesen, die Eintragung mangels Nachweises der Deckung der Zuwendung im Stiftungszweck abzuweisen und nicht mangels Einhaltung der Notariatsaktspflicht bei gleichzeitiger Qualifikation als Schenkung ohne wirkliche Übergabe.
Mag. Johannes Wolfgruber, MBA ist als Rechtsanwalt bei HASCH & PARTNER in Linz tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Stiftungs- und Gesellschaftsrecht sowie in der Beratung von Familienunternehmen und Private Clients.
Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist er auch als Fachvortragender tätig und Autor zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen, insbesondere zum Privatstiftungsrecht.