Mehrere Mitstifter können sich das Recht vorbehalten, die Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung zu ändern. Von dieser Möglichkeit wird gern Gebrauch gemacht, wollen doch die Stifter die Möglichkeit haben, die Privatstiftung und ihre Verfügungen in der Stiftungserklärung an die Gegebenheiten anzupassen. Dabei wird das Änderungsrecht bei Stiftermehrheiten unter Eltern und Kindern oftmals zeitlich gestaffelt, sodass zunächst die Eltern und erst danach die Kinder die Stiftungserklärung ändern können.
Der OGH hat in einem aufsehenerregenden Fall (6 Ob 200/20k) entschieden, dass Grenzen bei der Ausübung des Änderungsrechts nicht zu eng gezogen werden dürfen. Die mit ihrem Änderungsrecht nachgelagerten Stifter haben mit der zeitlichen Stafflung des Änderungsrechts akzeptiert, dass die vorgelagerten Stifter Änderungen der Stiftungserklärung vornehmen können.
Ob Rechtsmissbrauch in der Ausübung des Änderungsrechts des vorgelagerten Stifters liegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage. Konkret war (auch) zu berücksichtigen, dass das wesentliche Stiftungsvermögen von der vorgelagerten Eltern-Stiftergeneration stammte.
Dr. Albert Birkner ist Stiftungsvorstand, Rechtsanwalt und Partner bei Cerha Hempel in Wien