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Steuer- und Zivilrecht

WiEReG – Sorgfalts- und Meldepflichten

By 1. März 2020Oktober 27th, 2020No Comments

WiEReG – Sorgfalts- und Meldepflichten für Privatstiftungen

Auch Privatstiftungen sind (seit 15.01.2018) nach dem WiErEG verpflichtet, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer (WE) festzustellen und diese durch „angemessene Maßnahmen“ zu überprüfen. Sie müssen also die bestehenden Eigentums- und Kontrollstrukturen analysieren und verstehen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer ihre WE sind. Im Gegensatz zu andere Rechtsträgern gelten hier allerdings einige Besonderheiten, die in diesem Beitrag übersichtlich dargestellt werden.

Jährliche Überprüfung

Sämtliche Rechtsträger sind verpflichtet, zumindest einmal pro Jahr angemessene, präzise und aktuelle Informationen über ihre WE, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse (Beteiligung, Stimmrechte, Funktion, Kontrolle auf andere Weise), einzuholen, zu dokumentieren und zu prüfen, ob die bisher an das WE-Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Der Umfang der anzustellenden Nachforschungen hängt dabei vom Einzelfall ab, wobei die Komplexität der jeweils vorliegenden Beteiligungs- und Kontrollstruktur ausschlaggebend ist (risikobasierter Ansatz).

Rechtsformspezifische Anforderung an die benötigte WE-Dokumentation

Für Gesellschaften, zB Tochter- oder Enkelgesellschaften von Privatstiftungen, müssen darüber hinaus öffentlich zugängliche Registerauszüge (Firmenbuchauszüge oder vergleichbare landesübliche Nachweise im Ausland) zur lückenlosen Dokumentation der Eigentums- und Beteiligungskette vorliegen.

Bei Personengesellschaften ist zur Feststellung der relevanten Kapitalanteile der Gesellschafter (zB einer OG, KG) stets die Einsicht in den Gesellschaftsvertrag erforderlich; bei Aktiengesellschaften müssen aktuelle Depotbestätigungen des Verwahrers (bei Inhaberaktien) bzw. Auszüge aus dem Aktienbuch (bei Namensaktien) zum Nachweis der Art und des Umfangs des Aktienbesitzes des WE vorliegen.

Bei Stimmrechtsanteilen oder sonstigen Kontrollverhältnissen, die von der jeweiligen Beteiligung abweichen, müssen die dazu relevanten Gründungs- oder Gesellschaftsdokumente vorgelegt werden (wie zB Gesellschaftsverträge, Satzungen, Syndikatsverträge, Stimmrechtsbindungs- oder Treuhandschaftsvereinbarungen).

Für Privatstiftungen müssen zumindest die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde bzw. alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung der relevanten Begünstigten notwendig sind, in der gültigen Fassung eingeholt und überprüft werden.

Für WE ohne gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich müssen darüber hinaus stets amtliche Lichtbildausweise in Kopie vorliegen.

Eine Prüfung darf grundsätzlich erst dann beendet werden, wenn anhand der eingeholten Unterlagen und Informationen ein klares Bild besteht, wer die WE tatsächlich sind.

Feststellung und Überprüfung der WE an Hand beweiskräftiger Unterlagen

Überdies müssen sämtliche Rechtsträger den Verpflichteten (zB Banken, berufsmäßigen Parteienvertretern, bestimmten Gewerbetreibenden), deren Kunden sie sind, ihre WE offenlegen und durch beweiskräftige Urkunden belegen (vollständige, aktuelle und gültige WE-Dokumentation).

Das BMF als Registerbehörde kann darüber hinaus die Vorlage sämtlicher WE-relevanter Informationen und Unterlagen von Rechtsträgern aber auch von deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern verlangen und durch Zwangsstrafen erzwingen.

Aufbewahrungspflicht

Sämtliche Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die zu Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im Einzelfall erforderlich sind, gemäß § 3 Abs 2 WiEReG bis fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren.

Änderungsmeldungen innerhalb von 4 Wochen

Meldepflichtige Rechtsträger, also alle Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldung befreit sind, müssen die Meldung ihrer WE binnen 4 Wochen ab Neugründung bzw. ab Kenntnis oder Wirksamwerden von melderelevanten Änderungen elektronisch an das WE-Register melden. Bei meldebefreiten Rechtsträgern müssen allfällige Änderungen binnen vier Wochen im jeweiligen Stammregister (zB Firmenbuch) beantragt werden (§ 5 Abs 1 WiEReG).

Rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer sind gemäß § 4 WiEReG explizit verpflichtet, den Rechtsträgern jene Informationen und Dokumente, die zur Feststellung und Überprüfung der WE erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer könnten daher im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Meldeverstöße auch als Beteiligte (Beitrags- oder Bestimmungstäter) finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

In der Praxis sind bereits erste Fälle von Finanzstrafen zu beobachten.

Besonderheiten bei der Bestimmung der WE von Privatstiftungen

Bei Gesellschaften ist für die Begründung von (direktem oder indirektem) wirtschaftlichem Eigentum einer natürlichen Person ein jeweils ausreichender Anteil an Aktien, Beteiligung, Stimmrechten oder die Ausübung von Kontrolle über die Gesellschaft auf andere Weise erforderlich.

Dagegen ergibt sich das wirtschaftliche Eigentum bei Stiftungen stets aus der Ausübung der speziellen Funktion als

  • Stifter
  • Begünstigter (aktuell und nicht bedingt Begünstigter, Einmalbegünstigter, Letztbegünstigter)
  • Mitglied des Stiftungsvorstands
  • Protektor (soweit vorhanden), ODER für
  • Personen mit effektiver Kontrolle über die Stiftung.

Wesentlich für die Feststellung der WE als Funktionsträger sind nicht die Rechte, die diesen Personen jeweils zukommen; vielmehr gelten Stifter, Begünstigte, die Mitglieder des Stiftungsvorstands ex lege immer als WE der Stiftung, selbst wenn andere Personen die Stiftung letztlich kontrollieren. Falls eine bestimmte Personengruppe als Begünstigtenkreis festgelegt wurde, ist auch dieser mit seiner abstrakten Beschreibung zu melden.

Für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums eines konkreten Begünstigten ist es erforderlich, dass dieser bereits die Stellung als Begünstigter gemäß §§ 5 oder 6 PSG innehat.

Beiräte, Aufsichtsräte und Stiftungsprüfer sind hingegen in der Regel keine WE, vorbehaltlich einer diesen Personen speziell eingeräumten Kontrollfunktion.

Bei Ausübung einer Funktion gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 WiEReG bei einem hinreichend beteiligten Rechtsträger (Trust, Stiftung, vergleichbarer juristischer Person oder trustähnlicher Vereinbarung) in einer Beteiligungskette, ist dieser (in- oder ausländische) Rechtsträger immer als oberster Rechtsträger zu qualifizieren; der Funktionsträger übt diesfalls stets Kontrolle als indirekter WE auf den/die untergeordneten Rechtsträger (zB GmbH, OG, KG etc.) aus.

Sofern natürliche Personen WE-relevante Funktionen (siehe oben) in einer Beteiligungskette bei mehr als einer übergeordneten Stiftung ausüben, sind die Beteiligungen dieser Stiftungen – bzw. auch eine allfällige direkte Beteiligung der natürlichen Person – an untergeordneten Rechtsträgern stets zusammenzurechnen bzw. hinzuzurechnen, wodurch wirtschaftliches Eigentum durch Kontrolle auf „sonstige Weise“ begründet werden kann (für Mehrfach-Funktionsträger und bei der Hinzurechnung von direkten zu indirekten Anteilen von Funktionsträgern von Stiftungen).

Wirtschaftlicher Eigentümer nach WiEReG ist nicht Wirtschaftlicher Eigentümer nach Ertragsteuerrecht

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der „Kontrollbegriff“ des WiEReG nicht der ertragssteuerlichen Verfügungsbefugnis über ein Wirtschaftsgut entspricht. Daher können im Rahmen der Geldwäschebestimmungen mehrere Zurechnungssubjekte nebeneinander als WE existieren, wohingegen aus ertragssteuerlicher Sicht ein Wirtschaftsgut immer nur einen WE kennt.

Mag. Christiane Edelhauser ist ehemalige Richterin, zertifzierter Compliance Officer und arbeitet seit mehreren Jahren als Tax Senior Manager bei KPMG Alpen Treuhand GmbH.

MMag. Michael Petritz, TEP, ist Partner im Bereich „Estate Planning“ bei KPMG Alpen-Treuhand GmbH.