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Steuer- und Zivilrecht

Neue Meldepflichten für Privatstiftungen

By 20. März 2019Oktober 27th, 2020No Comments

Mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird aufgrund der Vorgabe in der 4. Geldwäscherichtlinie der EU ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Privatstiftungen sowie von anderen juristischen Personen und Trusts einzutragen sind. Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten und als Ausgangspunkt für die Erfüllung der Geldwäsche-Sorgfaltspflichten für inländische Geldwäsche-Verpflichtete (dh insbesondere Banken, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte etc) dienen. Für österreichische Privatstiftungen ergeben sich aus dem WiEReG folgende Besonderheiten:

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer bei Privatstiftungen?

Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Geldwäsche-Sorgfaltspflichten kann stets nur eine natürliche Person sein. Bei Privatstiftungen sind nach der gesetzlichen Definition im WiEReG folgende Personen als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren und melden:

  • Stifter
  • aktuell Begünstigte
  • Begünstigtenkreis: abstrakte Bezeichnung der Gruppe der potenziell begünstigten Personen (zB alle Nachkommen in gerader Linie einer bestimmten Person)
  • Begünstigte aus dem Kreis der potenziell Begünstigten, wenn diese Person eine einmalige Zuwendung von > EUR 2.000 in einem Kalenderjahr erhält
  • Mitglieder des Stiftungsvorstandes
  • andere natürliche Personen, die die Privatstiftung auf andere Weise kontrollieren

Mitglieder des Beirates oder des Aufsichtsrates würden nur dann als wirtschaftliche Eigentümer in Betracht kommen, wenn diesen Personen eine bestimmende Kontrollfunktion zukommt (wirtschaftlicher Eigentümer kraft Kontrolle). Der Stiftungsprüfer gilt nicht als wirtschaftlicher Eigentümer.

In den Gesetzesmaterialien zum WiEReG wird klargestellt, dass der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers iSd WiEReG nicht für das Steuerrecht oder andere Rechtsbereiche relevant ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Welche Daten sind von der Privatstiftung zu melden?

Folgende Daten der wirtschaftlichen Eigentümer sind zu melden:

  • Vor- und Zuname
  • Wohnsitz
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Funktion
  • Sofern die zu meldende Person keinen Wohnsitz im Inland hat: die Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises (diesfalls ist zudem eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises an die Registerbehörde zu übermitteln)

Zu beachten ist, dass auch bereits verstorbene wirtschaftliche Eigentümer der Privatstiftung zu melden sind (nur der Name plus Hinweis auf das Ableben).

Welche Pflichten hat die Privatstiftung zu erfüllen?

Die Privatstiftung hat die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und diese zu prüfen. Es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der Privatstiftung zu verstehen. Die relevanten Unterlagen sind jährlich auf ihre Aktualität hin zu prüfen, mindestens 5 Jahre aufzubewahren und bei Bedarf den Geldwäsche-Verpflichteten (zB Banken, Steuerberatern, Rechtsanwälten etc) vorzulegen.

Die Privatstiftung hat die entsprechenden Meldungen elektronisch über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Diese Meldeverpflichtung ist an berufsmäßige Parteienvertreter (zB Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare) delegierbar.

Wir empfehlen diesbezüglich entsprechende Zuständigkeiten zu definieren und diese zu dokumentieren (auch für die Dokumentation des Internen Kontrollsystems einer Privatstiftung).

Welche Termine sind relevant?

Das WiEReG tritt mit 15. Jänner 2018 in Kraft. Erstmalige Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer haben bis spätestens 1. Juni 2018 zu erfolgen. Nachfolgende Änderungen sowie Meldungen für nach diesem Stichtag errichtete Privatstiftungen sind binnen vier Wochen an das Register zu melden.

Ab 2. Mai 2018 kann in das Register Einsicht genommen werden.

Wer kann in das Register Einsicht nehmen?

Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Geldwäsche-Sorgfaltspflichten, insbesondere Banken, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater können für diese Zwecke in das gesamte Register Einschau nehmen. Beschränkte Einsichtsrechte haben zudem Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler und Handelsgewerbetreibende bei Entgegennahme von Zahlungen von mindestens EUR 10.000.

Einsichtsberechtigt sind zudem Behörden, wie die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, Aufsichtsbehörden im Rahmen der Geldwäsche-Compliance, Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften, Gerichte, Finanzstrafbehörde, Bundesfinanzgericht, Bezirksverwaltungsbehörden) sowie die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist.

Bei berechtigtem Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung können auch Dritte auf Basis eines schriftlichen Antrages an die Registerbehörde und bei entsprechendem Nachweis Einsicht in das Register nehmen.

Welche Sanktionen bestehen?

Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht drohen Geldstrafen von bis zu EUR 200.000, bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht bis zu EUR 100.000. Unbefugte Einsicht in das Register wird mit Geldstrafe bis zu EUR 10.000 bzw EUR 30.000 bestraft.

Welche anderen Meldevorschriften sind in diesem Zusammenhang zu beachten?

Die wirtschaftlichen Eigentümer von Konten und Depots bei österreichischen Banken werden in das Kontenregister eingetragen. Als wirtschaftliche Eigentümer gelten Stifter, aktuell Begünstigte und die Stiftungsvorstände.

Privatstiftungen gelten nach der nationalen Umsetzung des Automatischen Informationsaustausches von Bankdaten im Rahmen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG) in aller Regel als passiver Rechtsträger („non-financial entities“). Als „beherrschende Person“ iSd GMSG gelten die Stifter, die Begünstigten sowie der Stiftungsvorstand. Sofern eine „beherrschende Person“ in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, werden im Rahmen des Automatischen Austausches von Bankdaten jeweils der Vermögensstand sowie die erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen von Bankkonten und Wertpapierdepots, die eine österreichische Privatstiftung bei Banken in Österreich hält, an das jeweilige ausländische Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Die ersten Meldungen erfolgen bis spätestens Ende September 2018 rückwirkend für das Jahr 2017 (für Konten und Depots, die im letzten Quartal des Jahres 2016 von Privatstiftungen eröffnet wurden, sind erste Meldungen bereits bis Ende September 2017 erfolgt). Wir empfehlen, ausländische Finanzämter auf diesbezügliche Meldungen proaktiv vorzubereiten.

Dr. Yvonne Schuchter-Mang ist Steuerberaterin und Partnerin bei LeitnerLeitner