Wie Unternehmer die Handlungsfähigkeit ihrer GmbH trotz minderjähriger Erben sichern können
Die Unternehmensnachfolge in einer GmbH wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, insbesondere dann, wenn GmbH-Anteile an Minderjährige vererbt werden. Während Unternehmensanteile häufig bewusst zu Lebzeiten übertragen werden, um den Generationenwechsel einzuleiten, kann ein unerwarteter Todesfall zu komplexen rechtlichen Situationen führen, wenn keine Vorsorge getroffen worden ist.
GmbH-Geschäftsanteile sind gemäß § 76 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich frei vererblich. Stirbt ein Gesellschafter, fällt sein Geschäftsanteil zunächst in die Verlassenschaft und geht nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens im Wege der Einantwortung auf die Erben über, ohne dass dadurch der Bestand der Gesellschaft berührt wird. Werden Minderjährige zu Erben von GmbH-Anteilen, kann dies die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen. Ohne rechtzeitige Gestaltung im Gesellschaftsvertrag und im Testament drohen Verzögerungen bei wichtigen Entscheidungen und damit wirtschaftliche Risiken für das Unternehmen.
Praxisbeispiel: Wenn ein Kind GmbH-Anteile übernimmt
Die Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, Frau X, ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Sie errichtet ein Testament, in dem ihr Kind den GmbH-Geschäftsanteil erhalten soll, während ihr Ehemann mit anderen Vermögenswerten bedacht wird. Weitere Vorsorgen hat Frau X – leider – nicht getroffen. Kurz darauf verstirbt Frau X unerwartet.
Nach dem Testament soll sohin das Kind den GmbH-Geschäftsanteil erben. Da Minderjährige nach österreichischem Recht nicht voll geschäftsfähig sind, können sie ihre Gesellschafterrechte jedoch nicht selbst ausüben. Sie müssen durch ihren gesetzlichen Vertreter, in der Regel einen Elternteil, vertreten werden. In diesem Beispiel übernimmt der Vater diese Rolle.
Darüber hinaus ist bei bestimmten vermögensrechtlichen Entscheidungen die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts erforderlich. Diesbezüglich ist auf § 167 Abs. 3 ABGB hinzuweisen. Demnach bedürfen Vertretungshandlungen in Vermögensangelegenheiten eines minderjährigen Gesellschafters, sofern sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, neben der Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils auch der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Der erbrechtliche Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils zählt grundsätzlich nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Das Pflegschaftsgericht prüft daher, ob die betreffende Handlung den Vermögensinteressen des minderjährigen Gesellschafters entspricht. Ob eine Maßnahme noch zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder bereits eine genehmigungspflichtige Vermögensangelegenheit darstellt, ist stets im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Soll in der GmbH beispielsweise eine Kapitalerhöhung beschlossen oder der Gesellschaftsvertrag geändert werden, müssen sowohl der gesetzliche Vertreter als auch das Pflegschaftsgericht einbezogen werden.
Für die Genehmigungsfähigkeit ist stets das Kindeswohl maßgeblich. Dem Kindeswohl wird insbesondere dann entsprochen, wenn das Vermögen des Minderjährigen erhalten oder vermehrt wird und das Rechtsgeschäft insgesamt vorteilhaft erscheint. Diese Prüfung benötigt Zeit, die bei unternehmerischen Entscheidungen häufig fehlt. Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist ein solches Rechtsgeschäft grundsätzlich schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, ist das betreffende Rechtsgeschäft unwirksam. Die Handlungsfähigkeit der GmbH kann dadurch erheblich eingeschränkt werden und in wirtschaftlich angespannten Situationen kritisch sein.
Wenn, wie im Beispiel, die verstorbene Gesellschafterin zugleich Geschäftsführerin war, muss diese Position durch Beschluss der Gesellschafter neu besetzt werden. Auch dabei wird der minderjährige Gesellschafter durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten. Je nach konkreter Ausgestaltung kann auch hierfür eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein, was weitere Verzögerungen verursachen kann.
Die Situation kann in der Praxis noch deutlich komplexer werden. Hinterlässt der verstorbene Gesellschafter mehrere minderjährige Kinder, werden diese regelmäßig gemeinsam Erben des Geschäftsanteils. In solchen Fällen entsteht zunächst eine Rechtsgemeinschaft der Erben. Nach § 80 GmbHG müssen mehrere Berechtigte eines Geschäftsanteils ihre Rechte grundsätzlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Wird ein solcher Vertreter nicht bestellt, können die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte vorübergehend ruhen.
Auch bei der Ausübung von Stimmrechten in der Generalversammlung kann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beschlüsse gefasst werden, die die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des minderjährigen Gesellschafters wesentlich beeinflussen, etwa bei Änderungen des Unternehmensgegenstands, Kapitalmaßnahmen oder anderen grundlegenden Strukturentscheidungen der Gesellschaft.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebs, etwa die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder andere substanzielle Veränderungen der Vermögensposition eines Minderjährigen, regelmäßig einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen.
Zusätzlich kann in solchen Konstellationen die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Gesellschafters selbst an der Gesellschaft beteiligt ist und dadurch ein möglicher Interessenkonflikt entstehen kann. Der Kollisionskurator übernimmt in diesem Fall die Vertretung des Minderjährigen für das konkrete Rechtsgeschäft.
Das Praxisbeispiel zeigt sohin, dass ein Testament, wie das Behandelte, allein nicht ausreicht, um die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens bei minderjährigen Erben sicherzustellen. Neben erbrechtlichen Regelungen sind insbesondere auch gesellschaftsvertragliche Gestaltungen erforderlich, um eine reibungslose Unternehmensnachfolge zu gewährleisten.
Wie Unternehmer die Handlungsfähigkeit ihrer GmbH sichern können
Wie hätte Frau X bei Inanspruchnahme entsprechender Beratung besser vorsorgen können?
Durch vorausschauende Kombination aus gesellschaftsrechtlicher und erbrechtlicher Gestaltung hätte von Vornherein verhindert werden können, dass ein minderjähriger Erbe die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt.
Nacherbschaft:
Eine Möglichkeit besteht darin, eine Nacherbschaft anzuordnen. In diesem Fall erwirbt der Minderjährige die Gesellschaftsanteile nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Todes, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit Erreichen der Volljährigkeit oder eines bestimmten Alters. Frau X hätte beispielsweise ihren Ehemann zunächst als Vorerben einsetzen und bestimmen können, dass das Kind die Gesellschaftsanteile erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres als Nacherbe erhält.
Fruchtgenussrecht:
Statt eines unmittelbaren Erwerbs des Geschäftsanteils im Erbweg hätte Frau X den Pflichtteil ihres Kindes etwa durch die Einräumung eines Fruchtgenussrechts absichern und den Geschäftsanteil ihrem Ehemann vererben können. Das Kind erhält dadurch einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, ohne selbst Gesellschafter zu werden, Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein oder Verwaltungsrechte ausüben zu müssen.
Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag:
Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass im Todesfall eines Gesellschafters zunächst andere Gesellschafter oder bestimmte Personen in die Gesellschafterstellung eintreten oder eine Abfindungslösung greift. Dadurch kann vermieden werden, dass Minderjährige unmittelbar Gesellschafter werden.
Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag:
Gesellschaftsverträge können sogenannte Vinkulierungsklauseln enthalten. Nach § 76 Abs. 2 GmbHG kann die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen gesellschaftsvertraglich eingeschränkt werden, indem deren Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht wird. Solche Regelungen dienen insbesondere dazu, die Gesellschafterstruktur zu kontrollieren und unerwünschte Personen vom Eintritt in die Gesellschaft auszuschließen. Gerade im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen können Vinkulierungsklauseln dazu verwendet werden, die Übertragung von Geschäftsanteilen auf bestimmte Personengruppen zu erleichtern oder von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig zu machen. Wird die Zustimmung zur Anteilsübertragung verweigert, sieht § 77 GmbHG einen gerichtlichen Schutzmechanismus vor. Das Gericht kann die Übertragung dennoch erlauben, wenn die Verweigerung der Zustimmung sachlich nicht gerechtfertigt ist und keine berechtigten Interessen der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter entgegenstehen.
Aufgriffsrechte:
In der Praxis werden im Gesellschaftsvertrag häufig auch sogenannte Aufgriffsrechte vorgesehen. Diese ermöglichen es den verbleibenden Gesellschaftern, im Todesfall eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil zu erwerben. Solche Regelungen können bereits gegenüber der Verlassenschaft geltend gemacht werden und dienen dazu, die Gesellschafterstruktur stabil zu halten.
Privatstiftung:
Frau X hätte die GmbH-Anteile zu Lebzeiten einer Privatstiftung widmen oder dieser übertragen können, um eine stabile Struktur zu schaffen. Das Kind könnte diesfalls als Begünstigter eingesetzt werden, ohne unmittelbar Gesellschafterrechte auszuüben.
Vertretungsregelungen der Geschäftsführung:
Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zur Vertretung der Geschäftsführung enthalten. Dadurch bleibt die operative Führung des Unternehmens auch bei einem unerwarteten Todesfall gesichert.
Fazit: Unternehmensnachfolge frühzeitig planen
Die Erbschaft durch Minderjährige ist rechtlich beherrschbar, erfordert jedoch sorgfältige Vorsorge. Eine frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge trägt wesentlich dazu bei, die Handlungsfähigkeit der GmbH zu sichern und gleichzeitig die Interessen minderjähriger Erben zu schützen.
Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge bei einer GmbH
Kann ein Minderjähriger GmbH-Anteile erben?
Nach österreichischem Recht können auch Minderjährige GmbH-Anteile erben. Sie können ihre Gesellschafterrechte jedoch nicht selbst ausüben, sondern müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
Was passiert, wenn mehrere minderjährige Kinder GmbH-Anteile erben?
Hinterlässt ein Gesellschafter mehrere minderjährige Kinder, werden diese in der Regel gemeinsam Erben und bilden zunächst eine Erbengemeinschaft. Die Gesellschafter-rechte müssen dann durch die gesetzlichen Vertreter aller minderjährigen Erben wahrgenommen werden, was Entscheidungsprozesse innerhalb der Gesellschaft zusätzlich er-schweren kann.
Können Minderjährige ihre Stimmrechte in einer GmbH selbst ausüben?
Nein. Minderjährige können ihre Gesellschafterrechte nicht selbst ausüben. Stimm-rechte werden durch den gesetzlichen Vertreter, in der Regel einen Elternteil, wahrgenommen. Sofern Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen oder die rechtliche Stellung des Minderjährigen haben, kann zusätzlich eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts erforderlich sein.
Wann braucht man eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts?
Bei wichtigen vermögensrechtlichen Entscheidungen, etwa bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalmaßnahmen oder anderen außergewöhnlichen Maßnahmen, die das Vermögen des minderjährigen Gesellschafters betreffen.
Kann ein Minderjähriger Geschäftsführer einer GmbH sein?
Minderjährige können grundsätzlich nicht selbstständig die Funktion eines Geschäfts-führers ausüben, da dafür volle Geschäftsfähigkeit erforderlich ist. Geschäftsführer einer GmbH müssen daher in der Regel volljährig sein.
Können Minderjährige auch Anteile an anderen Gesellschaftsformen erben?
Minderjährige können grundsätzlich auch Anteile an anderen Gesellschaftsformen erben. Bei Personengesellschaften wie der OG oder bei einer Komplementärstellung in der KG kann die Übernahme jedoch problematisch sein, da dort eine unbeschränkte Haftung besteht. In solchen Fällen ist eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht häufig nicht möglich.
Dr. Sergej Raits LL.M.Eur.: Rechtsanwalt und Partner der Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH
Einschlägige Spezialisierung: Stiftungs- und Unternehmensrecht sowie Unternehmensnachfolge
Einschlägige Berufserfahrung: langjähriges Mitglied im Vorstand einer Privatstiftung und in der Geschäftsführung von deren Tochtergesellschaften und Führung von deren Family Office


