Erhöhter Handlungsbedarf für bestehende Stiftungsstrukturen
Die im Oktober 2024 veröffentlichte, und zwischenzeitig für Privatstiftungen äußerst bedeutsame Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 15.10.2024, 2 Ob 66/24f) bringt wesentliche Auswirkungen auf die pflichtteilsrechtliche Behandlung von Zuwendungen an Privatstiftungen mit sich.
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage war für die pflichtteilsrechtliche Behandlung von Zuwendungen an Privatstiftungen entscheidend, ob der Stifter durch die Vermögenswidmung ein endgültiges Vermögensopfer erbracht hat.
Grundsätzlich gilt, dass Zuwendungen an eine Privatstiftung – sowohl im Rahmen der Errichtung als auch durch spätere Nachstiftungen – als Schenkungen zu qualifizieren sind und daher der pflichtteilsrechtlichen Hinzurechnung unterliegen können.
Da die Privatstiftung selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist, kommt in diesem Zusammenhang der Zweijahresfrist des § 782 ABGB zentrale Bedeutung zu. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Dritte, wie beispielsweise Privatstiftungen (!), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Stifters „wirklich gemacht“ wurden (das Vermögensopfer also erbracht wurde).
Nach der sogenannten Vermögensopfertheorie beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn der Stifter die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das zugewendete Vermögen endgültig aufgegeben hat.
In der bisherigen Rechtsprechung wurde dabei insbesondere danach differenziert, welche Rechte sich der Stifter in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat:
- Ein Widerrufsvorbehalt stand der Annahme eines endgültigen Vermögensopfers schon immer regelmäßig entgegen, da der Stifter das gewidmete Vermögen jederzeit wieder an sich ziehen konnte.
- Demgegenüber wurde ein bloßes Änderungsrecht – insbesondere nach der Entscheidung 2 Ob 98/17a – nicht zwingend als ausreichend angesehen, um das Vermögensopfer zu verneinen, sofern kein zusätzlicher Widerrufsvorbehalt bestand. Dies galt zumindest dann, wenn das Änderungsrecht entsprechend eingeschränkt war.
Damit konnte nach bisheriger Rechtsprechung auch bei Bestehen eines (bloßen) Änderungsrechts die Zweijahresfrist bereits mit der Vermögenswidmung zu laufen beginnen, sofern dem Stifter keine weitergehenden Zugriffsmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verblieben sind. Damit war das Stiftungsvermögen in der Regel nicht mehr Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil nach Ableben des Stifters.
Kernaussagen der neuen OGH-Entscheidung
Der gegenständlichen Entscheidung lag ein umfangreicher Pflichtteilsstreit zugrunde, in dem die Witwe des verstorbenen Stifters Pflichtteilsansprüche gegen die Privatstiftung geltend machte. Hintergrund war, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen wesentlichen Teil seines Vermögens – insbesondere Beteiligungen und Liegenschaften – auf eine von ihm miterrichtete Privatstiftung übertragen hatte, während der verbleibende Nachlass vergleichsweise gering war.
Zentraler Streitpunkt war dabei die Frage, ob diese Vermögenswidmungen bereits lange vor dem Tod des Stifters als „wirklich gemacht“ im Sinne des § 782 ABGB anzusehen waren oder ob – aufgrund der dem Stifter in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Rechte – das Vermögensopfer tatsächlich erst mit seinem Ableben eingetreten ist. Davon hing unmittelbar ab, ob das in die Stiftung eingebrachte Vermögen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden muss.
Besondere Bedeutung kam dabei der konkreten Ausgestaltung der Stiftungsurkunde zu. Der Stifter hatte sich darin einen umfassenden, in allen Punkten ausübbaren Änderungsvorbehalt vorbehalten, der ihm weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung und deren Vermögen sicherte. Das Widerrufsrecht konnte er hingegen nur gemeinsam mit dem Mitstifter ausüben und hatte so die Erfordernisse der Rechtsprechung eigentlich eingehalten.
Von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Änderungsrecht rückte der OGH nun allerdings ausdrücklich ab und stellte klar:
- Ein umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht der Annahme eines endgültigen Vermögensopfers entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Änderungsvorbehalt in allen Punkten eingeräumt ist und somit eine weitgehende Einflussnahme auf die Stiftung ermöglicht.
- In einem solchen Fall beginnt die Zweijahresfrist des § 782 ABGB nicht bereits mit der Vermögenswidmung, sondern erst mit dem Tod des Stifters zu laufen.
- Die Folge ist, dass sämtliche entsprechenden Zuwendungen an die Privatstiftung weiterhin der pflichtteilsrechtlichen Hinzurechnung unterliegen können und die Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsansprüche erhöhen.
Der OGH stellt damit ausdrücklich klar, dass seine frühere – in der Praxis vielfach herangezogene – Rechtsprechung, wonach bloße Änderungsrechte nicht zwingend schädlich seien, in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten wird.
Begründet wird dies insbesondere damit, dass ein derart umfassendes Änderungsrecht dem Stifter weitreichende Möglichkeiten eröffnet, auf das Stiftungsvermögen zuzugreifen. So kann er insbesondere den Stiftungszweck ändern, Begünstigte und Letztbegünstigte neu bestimmen, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen festlegen, sowie sich unter Umständen sogar selbst einen klagbaren Anspruch auf Leistungen aus der Stiftung verschaffen.
Der Oberste Gerichtshof qualifiziert diese Rechtsposition des Stifters als Ausdruck „verlängerter Eigentümerinteressen“. Wirtschaftlich betrachtet verbleibt damit eine eigentümerähnliche Stellung beim Stifter, sodass ein endgültiger Vermögensverlust gerade nicht eintritt.
Praktische Auswirkungen und Relevanz für Ihre Stiftung
In vielen bestehenden Stiftungsstrukturen haben Stifter zwar auf das Widerrufsrecht verzichtet, zugleich wurden aber umfassende Änderungsvorbehalte zugunsten des Stifters vorgesehen, um Flexibilität und Kontrolle zu sichern. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung kann diese Gestaltung jedoch dazu führen, dass die Zweijahresfrist nicht zu laufen beginnt und das gestiftete Vermögen pflichtteilsrechtlich relevant bleibt.
Dies kann insbesondere bei größerem, der Stiftung gewidmeten Vermögen zu erheblichen zusätzlichen Pflichtteilsansprüchen führen. Handelt es sich beim gewidmeten Vermögen um Unternehmen, droht allenfalls sogar die Zerschlagung derselben.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung empfiehlt es sich daher, bestehende Stiftungsurkunden im Hinblick auf enthaltene Änderungsvorbehalte einer gezielten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dabei sollte insbesondere analysiert werden, ob und in welchem Umfang Anpassungen sinnvoll sein könnten, um unerwünschte pflichtteilsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die Zielsetzungen der Stiftung langfristig abzusichern.
DDr. Alexander Hasch ist seit 1989 Rechtsanwalt und seit 1997 auch in Tschechien zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Stiftungs- & Umgründungsrecht, Private Equity, M&A, Unternehmensnachfolge, Finanzierung KMU, Sanierung und Reorganisation von Unternehmen sowie Insolvenzrecht. Er ist Gründungspartner der HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH und seit 2001 Lektor an der Universität Linz. Daneben ist er Vortragender u. a. an der Donau-Universität Krems sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen.


