Skip to main content

DIE LIECHTENSTEINISCHE STIFTUNG

Die Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach außen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie die Begünstigten fest.

Einsatzmöglichkeiten und Stiftungszweck

Das der Stiftung gewidmete Stiftungsvermögen gehört der Stiftung selbst. Die Stiftung hat somit keine Eigentümer und gehört sich selbst. Diese Eigenschaft kann verschiedentlich genutzt werden. Dazu formuliert der Stifter bei der Errichtung der Stiftung den Stiftungszweck, der als Verwendungsanordnung des Stiftungsvermögens betreffend dient.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Rechtsordnungen, beschränkt das liechtensteinische Stiftungsrecht den Stiftungszweck nicht auf gemeinnützige Zwecke, sondern erlaubt auch die Verfolgung eigennütziger (sog. privatnütziger) oder gemischter Zwecke. Eine beliebte Variante ist die sog. Familienstiftung, die den Interessen oder dem Vorteil einer Familie oder einer Gruppe von Personen dient. Zunehmend wird dem Stiftungsrat oder einem anderen Organ ein zweckgebundenes Ermessen über die Benennung von Begünstigten und die zeitlichen und betragsmäßigen Details der Ausschüttung eingeräumt (Betrag, Zeit, Zahlungsmodalitäten, etc.), um einen rechtsmissbräuchlichen Zugriff künftiger Gläubiger auf Ausschüttungen an Begünstigte zu verhindern.

Stiftungsrechtliche Grundlagen

  • Stiftungskapital: Mindestvermögen von CHF 30.000, EUR 30.000 oder USD 30.000 (keine Gründungsprüfung notwendig)
  • Bestandteile der Stiftungsurkunde:
    – Ausdrücklicher Wille des Stifters eine Stiftung zu errichten
    – Name und Sitz der Stiftung
    – Stiftungszweck
    Eine treuhändige Gründung ist möglich (und auch üblich)
  • Stiftungszweck:
    – ist frei wählbar (eigen- oder gemeinnützig)
    – Selbstzweckstiftungen sind verboten (Zweck beschränkt sich auf das Verwalten des Stiftungsvermögens)
  • Stiftungsgegenstand: jede Art ist frei wählbar, aber die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nicht ausüben (wobei gewisse Ausnahmen bestehen)
  • Stifter:
    – Nur die natürlichen oder juristischen Personen, die in der Stiftungsurkunde als Stifter bezeichnet werden
    – Nachträgliche Erlangung der Stifterstellung nicht möglich
    – Stifterrechte können von Treuhändern ausgeübt werden
  • Stiftungsorgane:
    – Stiftungsrat
    – Revisionsstelle (freiwillig bei eigennützigen Stiftungen)
    – Kontrollorgan
    – weitere Organe, die vom Stifter vorgesehen werden (Beirat, etc)
  • Stiftungsrat
    – Zumindest zwei Mitglieder
    – Auch juristische Personen können Stiftungsräte sein
  • Begünstigte:
    – Begünstigungsberechtigter: hat einen in der Stiftungsurkunde verankerten Anspruch gegen die Stiftung
    – Ermessenbegünstigter: ist jemand, dessen Begünstigung im Ermessen einer bestimmten Stelle liegt (etwa im Ermessen des Stiftungsrats, eines Beirats, etc)
    – Anwartschaftsberechtigter: ist jemand, dessen Begünstigung von gewissen Bedingungen abhängt (etwa Erreichung eines gewissen Alters)
    – Letztbegünstigter: Person, der das Vermögen der Stiftung nach deren Auflösung zukommt
  • Rechnungslegung:
    – keine verpflichtende Rechnungslegung
    – keine Prüfung des Jahresabschlusses
  • Widerruf:
    – Das Recht auf Widerruf muss in der Stiftungserklärung zurückbehalten werden
    – Stifter können sich das Recht auf Widerruf und das Änderungsrecht in der Stiftungsurkunde rückbehalten
    – Beide Rechte können nur zugunsten von natürlichen Personen zurückbehalten werden
  • Auflösung: Die Stiftung wird aufgelöst,
    – wenn der in der Stiftungsurkunde vorgesehene Zeitraum abgelaufen ist
    – bei Insolvenz
    – wenn der Stiftungszweck erreicht ist, oder nicht mehr erreicht werden kann
    – per Gerichtsbeschluss
    – Möglich: mit Zustimmung aller Beteiligten

Steuerrechtliche Grundlagen

  • Drei Ebenen der Besteuerung:
    – Zuwendungen an die Stiftung
    – Laufende Besteuerung der Stiftung
    – Besteuerung der Zuwendungen von der Stiftung an Begünstigte
  • Zuwendungen an die Stiftung
    IN LIECHTENSTEIN:
    – Widmungssteuer: Besteuerung von 2,5 Prozent auf die Zuwendungen von einem in Liechtenstein ansässigen Steuerpflichtigen und/oder Vermögensgegenstände, die in Liechtenstein der Vermögenssteuer unterlegen sind. Daher sind Zuwendungen von Ausländern normalerweise nicht in Liechtenstein steuerpflichtig.
    – Gründungsabgabe: 0,2 Prozent des Kapitals, mind CHF 200
    IN ÖSTERREICH ANSÄSSIGE STIFTER
    – Spezialregelungen im Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein vorgesehen
    – Wenn eine „intransparente“ Stiftung errichtet wird (kein Einfluss des Stifters auf den Stiftungsrat, insb kein Mandatsvertrag) Eingangssteuer zwischen 5 und 10 Prozent; Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert der Zuwendung
    – Die Höhe der Eingangssteuer hängt von dem Besteuerungsstatus der Stiftung in Liechtenstein (entweder Regelbesteuerung iHv 12,5 Prozent oder Besteuerung als PVS (Privatvermögensstruktur) mit CHF 1.200) und der Offenlegung gegenüber dem österreichischen Finanzamt ab
    – Wenn die Stiftung nicht gegenüber dem österreichischen Finanzamt offengelegt wird, hat die Stiftung die Steuer einzubehalten und abzuführen -> der Stifter bleibt anonym (der anzuwendende Steuersatz wird jedoch höher)
  • Laufende Besteuerung der Privatstiftung
    IN LIECHTENSTEIN
    Zwei verschiedene Regime
    – Regelbesteuerung von 12,5 Prozent (Dividenden und realisierte Wertsteigerungen sind steuerneutral)
    – Besteuerung als PVS (Privatvermögensstruktur) – flat tax von CHF 1.200 pro Jahr
    PVS – Privatvermögensstruktur-Status
    – Ist nur möglich, wenn keine eigene Geschäftstätigkeit durch die Stiftung ausgeübt wird und wenn die Stiftung lediglich Barvermögen, Aktien, Anleihen, Investmentfondsanteile, etc. hält – Kein Einfluss auf die Tochtergesellschaften erlaubt
    – Keine Gewährung von Darlehen
    – Es darf nicht in Immobilien investiert werden
    – Sehr strenge Regeln, die von der liechtensteinischen Steuerverwaltung auch entsprechend rigide ausgelegt werden
    IN ÖSTERREICH
    Bei „intransparenter“ Stiftung keine Besteuerung in Österreich, die über eine beschränkte Steuerpflicht hinausgeht
  • Zuwendungen an die Begünstigten
    IN LIECHTENSTEIN
    Keine Besteuerung der Zuwendungen an die Begünstigten
    FÜR IN ÖSTERREICH ANSÄSSIGE BEGÜNSTIGTE
    Besteuerung der Zuwendungen einer intransparenten Stiftung grundsätzlich mit 25 Prozent (Änderung mit SteuerreformG 2015/16: 27,5 Prozent). Zwei Möglichkeiten unter dem Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein:
    – Die Stiftung kann auf die Zuwendungen eine der österreichischen Kapitalertragsteuer ähnliche Zuwendungssteuer iHv 25 Prozent (Änderung mit SteuerreformG 2015/16: 27,5 Prozent) einbehalten – keine weiteren Verpflichtungen der österreichischen Begünstigten
    – Stiftung meldet die Zuwendungen jährlich an die österreichische Finanzverwaltung (auch die Zuwendungsempfänger), die österreichischen Begünstigten müssen in der Folge die Zuwendungen in Österreich erklären.
    – Steuerneutrale Substanzauszahlung möglich
    – Der Steuersatz ist jedoch immer 25 Prozent flat (Änderung mit SteuerreformG 2015/16: 27,5 Prozent).

Diese Zusammenfassung wurde in Kooperation mit der KPMG Österreich und mit Gasser & Partner aus Vaduz erstellt. Stand: Oktober 2022