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Steuer- und Zivilrecht

WiEReG-Novelle zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

By 30. März 2020Oktober 27th, 2020No Comments

WiEReG-Novelle zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Bereits seit 15. Jänner 2018 sind Gesellschaften und andere Rechtsträger (somit auch Privatstiftungen) mit Sitz bzw. Verwaltung in Österreich zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer (WE) nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG verpflichtet. Die bereits erfolgte Umsetzung der 5. GeldwäscheRL bringt allerdings Neuerungen, insbesondere in Hinblick auf die Einsicht in das Register.

WiEReG-Novelle zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Im Rahmen des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 kam Österreich seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur fristgerechten Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtline nach. Die dazu im WiEReG vorgenommenen Änderungen traten bereits am 10. Jänner 2020 in Kraft und werden nachfolgend im Überblick dargestellt:

Öffentliche Einsicht

Seit 10. Jänner 2020 besteht für „Jedermann“ die Möglichkeit, über einen auf der Homepage des BMF zugänglichen Link gegen Entrichtung einer geringfügigen Gebühr (EUR 3,00) Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register zu nehmen (zuvor war eine solche Einsicht für Dritte lediglich bei Nachweis eines berechtigten Interesses möglich).

Die öffentlich einzusehenden Auszüge enthalten alle Pflichtinformationen nach den EU-Vorgaben, somit Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnsitzland sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des WE; dh. es fehlen nur Angaben zum Geburtsort und die vollständige Wohnanschrift des WE im Vergleich zu den bisher nur für Behörden und Verpflichtete zugänglichen Registerauszügen.

Von der Möglichkeit, den Zugang zu den Daten der WE von Privatstiftungen, insbesondere zu den Begünstigten, weiterhin vom Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig zu machen, hat Österreich, anders als andere EU Mitgliedstaaten, KEINEN Gebrauch gemacht.

Einschränkung der Dateneinsicht bei besonders schutzwürdigen Interessen

Hinzuweisen ist diesbezüglich auf das bereits seit 1. Oktober 2018 bestehende Antragsrecht für wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 10a WiEReG, das die Einsichtsrechte von bestimmten Verpflichteten – und seit Jänner 2020 der Öffentlichkeit – in Bezug auf die in das WE-Register gemeldeten Daten der WE einschränkt.

Voraussetzung für eine bescheidmäßige Einschränkung der Einsichtnahme durch bestimmte Verpflichtete ist das Vorliegen von überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die dieser in seinem schriftlichen Antrag gegenüber dem BMF als Registerbehörde entsprechend nachweisen muss. Eine vorläufige Einschränkung der Einsicht ist binnen 14 Tagen ab Antragstellung vom BMF zu gewähren, sofern der Antrag nicht offenkundig unbegründet erscheint.

Die Voraussetzungen sind als gegeben anzunehmen, wenn ein unverhältnismäßiges Risiko besteht, dass der WE Opfer einer der in § 10a Abs 2 aufgezählten Straftaten wird (Betrug, Entführung, Erpressung, Nötigung, gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung oder strafbare Handlungen gegen Leib und Leben) ODER, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar.

Die Bewilligung der Einschränkung der Einsicht durch das BMF bewirkt, dass in sämtlichen Auszügen aus dem WE-Register keine Daten zum antragstellenden WE – in Bezug auf die in seinem Antrag genannten Rechtsträger – angezeigt werden. Die Bewilligung der Einschränkung der Einsicht erfolgt zunächst für die Dauer von fünf Jahren bzw. bei Minderjährigen bis zur Erreichung ihrer Volljährigkeit. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht kann jedoch beantragt werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des BMF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Diese Einschränkungen der Dateneinsicht gelten jedoch nicht für die Einsichtnahme durch Behörden, Notare sowie Kredit- und Finanzinstitute, die von der Finanzmarktaufsicht (FMA) überwacht werden.

Jährliche Sorgfalts- und Meldepflichten

Alle meldepflichtigen Rechtsträger müssen binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der obligaten jährlichen Überprüfung die dabei allenfalls festgestellten Änderungen melden oder die bisher gemeldeten Daten bestätigen (jährliche Sorgfalts- und Meldepflichten).

Dies trifft somit auch auf sämtliche Subsidiärmeldungen der Mitglieder der obersten Führungsebene als WE von Gesellschaften zu, wenn nach dem Ergebnis der jährlichen Überprüfung die Voraussetzungen gemäß § 2 Z 1 lit b WiEReG unverändert vorliegen.

Die Frist zur Abgabe einer nun ab 2020 neu erforderlichen jährlichen Bestätigungsmeldung (wenn seit der letzten Meldung keine Änderungen bezüglich der gemeldeten WE aufgetreten sind) wird stets ab der letzten Meldung berechnet und läuft daher längstens vom Datum der letzten Meldung plus 12 Monate plus 4 Wochen.

Für sämtliche WE-Meldungen von Gesellschaften, die ab 10. Jänner 2020 abgegeben werden, gelten folgende zusätzliche Meldeanforderungen:

  • Bei WE mit wirtschaftlichem Interesse „Kontrolle auf andere Weise“ (zB. bei Treuhandschaften oder bei gemeinsamer Stimmrechtsausübung aufgrund von Syndikatsverträgen) muss auch der kontrollierte Anteil am Rechtsträger gemeldet werden, sofern diese Angaben verfügbar sind.
  • Bei Subisidiärmeldung der Mitglieder der obersten Führungsebene muss der Grund für die Vornahme der Subsidiärmeldung angeführt werden (ob bei der meldepflichtigen Gesellschaft keine WE vorhanden sind oder ob diese nicht festgestellt werden konnten).

Behördliche Aufsicht des BMF

Der Registerbehörde (BMF) werden eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen zur Analyse, Auswertung und Abgleich der an das WE-Register gemeldeten Daten eingeräumt, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Daten im WE-Register angemessen, präzise und aktuell sind.

Pflicht der Verpflichteten zum „Vermerksetzen“

Sofern Verpflichtete (zB Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Kredit- und Finanzinstitute) Abweichungen bemerken, zwischen den von ihnen im Rahmen ihrer Prüfung festgestellten WE-Daten und jenen, die im WE-Register eingetragen sind, sind sie nun verpflichtet, einen entsprechenden „Vermerk“ im Register zu sämtlichen hiervon betroffenen Rechtsträgern zu setzen und diesen auch zu begründen.

Die im Register vorgenommenen „Vermerke“ werden allen Verpflichteten und den Behörden in WE-Auszügen angezeigt, wobei der Verpflichtete, der den Vermerk gesetzt hat, nicht offengelegt wird.

Vom Setzen eines solchen „Vermerks“ darf nur dann Abstand genommen werden, wenn der meldepflichtige Rechtsträger die erforderliche Berichtigung nach Hinweis des Verpflichteten durch eine entsprechende Änderungsmeldung in angemessener Frist (maximal vier Wochen) vornimmt.

Die Registerbehörde (BMF) muss WE-Meldungen stichprobenweise überprüfen, bei denen länger als sechs Wochen nach dem Setzen eines Vermerks keine Änderungsmeldung im Register vorgenommen wurde. Davon betroffene Rechtsträger werden vom BMF zur Vorlage ihrer WE-Dokumentation und allfälligen weiteren Auskünften aufgefordert.

Ausweitung der Finanzstraftatbestände des § 15 WiEReG

Bei den Strafbestimmungen wurden umfangreiche Änderungen vorgenommen, wobei die Höchststrafen (Geldstrafen bis max. EUR 200.000) nun mehrfach abgestuft für Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten (zB bei sonstigen Meldepflichtverletzungen, wie der Meldung unrichtiger Adressdaten) verhängt werden können.

Das Finanzvergehen der Meldepflichtverletzung wird bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit generell durch das „Unterlassen der Offenlegung von wirtschaftlichen Eigentümern“ in verschiedenen Begehungs- und Ausprägungsformen erfüllt.

Erstmalig wird nun auch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufbewahrungspflicht (§ 3 Abs 2 WiEReG) unter Strafe gestellt.

Einschränkung der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG

Das Unterlassen einer Meldung (§ 5 WiEReG), aber nicht mehr das „unvollständige Erstatten einer Meldung“ kann neuerdings zur Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG führen. Die vor der Verhängung der Zwangsstrafe stets einzuräumende Nachfrist wurde aber von bisher drei Monaten auf nunmehr sechs Wochen reduziert.

Mag. Christiane Edelhauser ist ehemalige Richterin, zertifzierter Compliance Officer und arbeitet seit mehreren Jahren als Tax Senior Manager bei KPMG Alpen Treuhand GmbH.

MMag. Michael Petritz, TEP, ist Partner im Bereich „Estate Planning“ bei KPMG Alpen-Treuhand GmbH.