Noch am 23.12.2025 wurde im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/13/0027 vom 18 11 2025 veröffentlicht.
Die Entscheidung ist die Erste des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs zum Thema einer steuerfreien Substanzauszahlung, hier aus einer liechtensteinischen Stiftung an österreichische Begünstigte.
Sie verdient auch deshalb besondere Beachtung, da sie die Rahmenbedingungen dafür näher festlegt bzw. erläutert.
Sehr erfreulich ist, dass die steuerfreie Substanzauszahlung aus der liechtensteinischen Stiftung vom VwGH grundsätzlich anerkannt wird, so wie es auch die Gesetzesbestimmungen im Einkommensteuergesetz vorsehen (§ 27 Abs 5 Z 8 EStG).
Steuerfreie Substanzauszahlungen aus (Privat)Stiftungen können sowohl im Inland (für Nachstiftungen ab 31.07.2008), als auch vom Ausland (von Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind) und soweit eine solche Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) gedeckt ist, vorgenommen werden.
Zu den Rahmenbedingungen und Voraussetzungen (§27 Abs 5 Z 8 lit a bis h) erfolgten durch das Höchstgericht ua die nachstehenden sehr praxisrelevanten Klarstellungen:
A.) Steuerfreie Substanzauszahlungen finden erst statt, insofern der „maßgebliche Wert“ überschritten wird. Dabei handelt es sich um den Bilanzgewinn der Stiftung zuzüglich allenfalls gebildeter Gewinnrücklagen und steuerrechtlicher stiller Reserven im zugewendeten Vermögen. Diese Positionen der Zuwendung sind also steuerpflichtig (27,5% KESt in Österreich).
B.) Darüberhinausgehende Zuwendungen können als steuerfreie Substanzauszahlungen behandelt werden, soweit sie im LAUFEND ORDNUNGSGEMÄSS zu führenden EVIDENZKONTO der Stiftung gedeckt sind. Dieses umfasst alle jeweiligen Stiftungseingangswerte reduziert um jeweilige frühere Substanzauszahlungen.
C.) Die nachträgliche Herleitung des Evidenzkontos wurde abgelehnt.
D.) Die Berechnung des maßgeblichen Wertes nach österreichischem UGB wurde als nicht grundsätzlich falsch beurteilt.
E.) Bei allen Auslandssachverhalten gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen, weshalb die Behörde eine entsprechende lückenlose Aufbereitung der Sachverhalte, insbesondere durch unbedenkliche Urkunden, erwarten darf.
Derzeit finden sowohl im Inland als auch im Ausland vielfach Errichtungen von Substiftungen statt. Dies hängt überwiegend mit Nachfolgeregelungen in österreichischen Privatstiftungen zusammen, verbunden aber auch mit der Beachtung geopolitischer Risiken und deren möglicher Auswirkungen in Europa.
Derartige Vermögenswidmungen erhöhen das Evidenzkonto einer Substiftung. Dieses bildet die Basis für allfällige spätere steuerfreie Substanzauszahlungen an Begünstigte auf Basis der zuvor geschilderten Rahmenbedingungen.
Die Errichtungen von Substiftungen im Ausland sind durch attraktive Doppelbesteuerungsabkommen gut abgesichert. Üblicherweise werden Substiftungen vorwiegend flüssige Mittel zugeführt, um eine Wegzugsbesteuerung allfälliger stiller Reserven im Inland zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der grob zusammengefassten höchstgerichtlichen Entscheidung jedenfalls ein beachtlicher Hinweis für die Zulässigkeit steuerfreier Substanzauszahlungen aber auch für die dabei einzuhaltende Vorgangsweise, Sorgfalt und vor allem Dokumentation.
Derzeit findet die Errichtung intransparenter, liechtensteinischer Substiftungen durch österreichische Privatstiftungen durchaus Anklang; ich darf die Überlegungen dazu komprimiert auflisten:
Aus Sicherheitsgründen wird es vielfach als sinnvoll erachtet, Barmittel, bzw. Vermögen in beschränktem Umfang außerhalb der EU wegen bestehender Unsicherheiten zu parken.
In FL besteht im Gegensatz zu Österreich uneingeschränkter Zugang zu allen Modalitäten internationaler Finanzmärkte.
Das FL-Recht kennt aktuell keine Bestimmungen zur Einlagenrückgewähr oder zum Eigenkapitalersatz.
FL-Stiftungen gelten vergleichsweise sicher bei internen Streitigkeiten (hohe Bestandskraft); sie werden deshalb in der Praxis auch bei österreichischen Privatstiftungen neben Stiftergesellschaften (meist GmbH`s) als zusätzliche Änderungsberechtigte für die Stiftungserklärungen eingesetzt.
Substanzauszahlungen aus FL sind in Österreich auf Basis der obigen Bedingungen steuerfrei, wodurch gegenüber der österreichischen KESt eine reduzierte Besteuerung resultiert.
Zuwendungen an Begünstigte können Vollstreckungsschutz genießen, sodass Zuwendungen an Begünstigte auch stattfinden könne, wenn sich diese etwa in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
In FL kann juristischen Personen kein Änderungsrecht zugewiesen werden; weshalb für diese Problematik oft den Organen (Stiftungsrat, Protektorat) erhöhte Kompetenzen zugewiesen werden; noch besser ist aber die Errichtung von Substiftungen in FL mit einer Neuordnung des Stifterkreises, zumal in FL damit keine steuerliche Belastung verbunden ist.
Für Kunstsammlung bspw. können auch transparente FL-Stiftungen angedacht werden, zumal damit auch idR in Österreich keine steuerlichen Belastungen verbunden sind und der direkte Durchgriff und die höhere Bestandskraft bei Streitigkeiten zu Buche schlägt.
DDr. Alexander Hasch ist seit 1989 Rechtsanwalt und seit 1997 auch in Tschechien zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Stiftungs- & Umgründungsrecht, Private Equity, M&A, Unternehmensnachfolge, Finanzierung KMU, Sanierung und Reorganisation von Unternehmen sowie Insolvenzrecht. Er ist Gründungspartner der HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH und seit 2001 Lektor an der Universität Linz. Daneben ist er Vortragender u. a. an der Donau-Universität Krems sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen.


