Am 27. Februar 2025 haben die designierten Regierungskoalitionspartner ihr Programm für die kommenden Jahre vorgestellt. Dieses enthält auch mehrere steuerliche Maßnahmen, die für Privatstiftungen, Stifter und deren Familien von Bedeutung sind. Nachstehend finden Sie einen kompakten Überblick über die geplanten (steuerlichen) Änderungen und deren potenzielle Auswirkungen auf Privatstiftungen und ihre Begünstigten.
- Anhebung der Stiftungseingangssteuer und der Zwischensteuer
- Der Stiftungseingangssteuersatz soll von derzeit 2,5% auf 3,5% angehoben werden
- Ebenso soll das Stiftungseingangssteueräquivalent von derzeit 2,5% (das bei der Zuwendung von in Österreich gelegenen Immobilien an Privatstiftungen zur Anwendung gelangt) auf 3,5% angehoben werden
- Der Zwischensteuersatz soll von derzeit 23% auf 27,5% angehoben werden
- Ausweitung des Anwendungsbereichs der Grunderwerbsteuer iZm Share Deals
- Als Beispiel wird die „Zusammenrechnung verbundener Erwerber“ angeführt. Was damit genau gemeint ist, geht aus dem Regierungsprogramm nicht hervor. Bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften fällt nach derzeitiger Rechtslage Grunderwerbsteuer an, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Weiters wird bis dato Grunderwerbsteuer in Fällen der Anteilsvereinigung oder Anteilsübertragung an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ausgelöst. Zu einer Anteilsvereinigung kommt es derzeit, wenn mindestens 95% des Gesellschaftsvermögens bzw. der Anteile in der Hand eines Gesellschafters oder in der Hand einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG vereinigt werden. Bei der Anteilsübertragung gehen mindestens 95% der Anteile auf einen neuen Gesellschafter über. In beiden Fällen müssen, damit GrESt ausgelöst wird, die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft grundsätzlich unmittelbar übertragen werden; eine mittelbare Übertragung (Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die widerrum Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft hält) löst derzeit keine GrESt aus. Möglicherweise sollen in Zukunft auch derartige mittelbare Übertragungen erfasst sein. Zudem kommt eine Erschwerung der Gestaltungsmöglichkeiten iZm der 95% Grenze in Betracht: Erwirbt derzeit beispielsweise eine Körperschaft 94% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft und der einzige Gesellschafter dieser Körperschaft die restlichen 6%, löst dies aktuell keine Grunderwerbsteuer aus. Es ist wohl damit zu rechnen, dass es sich hier um „verbundene Erwerber“ iSd Regierungsprogrammes handeln würde. Auch wenn Privatstiftungen eigentümerlose Rechtsgebilde darstellen, könnten hier in Zukunft möglicherweise die Stiftung, ihre Begünstigten, der Stifter – unmittelbar oder auch mittelbar verbundene Erwerber darstellen.
- Abschaffung des Vorsteuerabzugs für Luxusimmobilien
- Ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen und in der Judikatur: Bereits jetzt steht nach der Rechtsprechung kein Vorsteuerabzug aus Luxusimmobilien zu, wenn die tatsächliche Miete auch nur geringfügig von der Renditemiete abweicht. Hier ist offenbar geplant, die bestehenden Regelungen des Umsatzsteuergesetzes wirtschaftsgutbezogen (in Hinblick auf Luxusimmobilien) zu konkretisieren.
- Steuerliche Begünstigungen für private Investments iZm Kunst und Kultur
- Angekündigt wird hier die Prüfung von steuerlichen Anreizen für stärkere Unterstützung von Kunst und Kultur durch Private und Unternehmen.
- Besonders interessant ist hier die geplante Schaffung von Anreizen für Kunstankäufe, die in Zukunft steuerlich absetzbar sein sollen. Wenn dies sowohl für Private als auch Unternehmen gelten soll, könnten insbesondere auch Stiftungen von dieser geplanten Änderung profitieren.
- Effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung
- Offenbar sollen die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung sowohl in Bezug auf betriebliche als auch außerbetriebliche Einkunftsarten adaptiert werden
- Vereinfachung der Quellensteuerrückerstattung – Umsetzung der EU-FASTER-Richtlinie (2025/50)
- Die Richtlinie zielt darauf ab, die Verfahren zur Entlastung von Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen in der EU zu vereinfachen, zu beschleunigen und sicherer zu machen. Die wesentlichen Elemente sind.
- Die digitale Ansässigkeitsbescheinigung, die die steuerliche Ansässigkeit und das relevante Abkommen bestätigt.
- Zwei Entlastungsverfahren: „Relief at Source“ (direkte Steuerermäßigung) und „Quick Refund“ (schnelle Erstattung binnen vier Monaten)
- Ein Register für zertifizierte Finanzintermediäre, die für die Abwicklung notwendig sind
- Ein Meldeverfahren, das Finanzbehörden Einblick in Kapitalerträge gibt
- Die Richtlinie muss bis spätestens Ende 2028 umgesetzt werden. Die Umsetzung in Österreich soll möglichst rasch erfolgen.
- Die Richtlinie zielt darauf ab, die Verfahren zur Entlastung von Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen in der EU zu vereinfachen, zu beschleunigen und sicherer zu machen. Die wesentlichen Elemente sind.
- Adaptierung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für Privatstiftungen
- Das Stiftungsrecht soll 32 Jahre nach seiner Einführung vor dem Hintergrund seiner volkswirtschaftlichen Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die Sicherung einer funktionierenden Governance reformiert werden.
Mag. Stefan Kulischek (stefan.kulischek@at.ey.com), Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Partner bei Ernst & Young Österreich. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der laufenden steuerlichen Beratung von vermögenden Privatkunden. Er ist Mitglied in Stiftungsvorständen sowie Autor von Fachartikeln und Buchbeiträgen zu den Themen Privatstiftungen und Vermögensveranlagung.
Mag. Christina Zwettler-Hirsch (christina.zwettler-hirsch@at.ey.com) ist Steuerberaterin bei Ernst & Young in Wien und im Bereich Business Tax Advisory tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden Beratung nationaler Unternehmen sowie vermögender Privatpersonen. Zuvor war sie ua Universitätsassistentin und Projektmitarbeiterin am Institut für Finanzrecht der Universität Wien.