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Internationales StiftungswesenSteuer- und Zivilrecht

Änderung des Steuerabkommens Österreich-Liechentstein

By 25. März 2019Oktober 27th, 2020No Comments

Die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzinformationen (AIA) ab 2017 zwischen Österreich und Liechtenstein hat Auswirkungen auf das Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein vom 29.1.2013 (StA FL). Dieses soll wie im Ministerrat am 12. Oktober 2016 beschlossen wurde wie folgt abgeändert:

Im Gegensatz zum Steuerabkommen Österreich-Schweiz (StA AT-CH) soll das StA FL grundsätzlich in Geltung bleiben, jedoch hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs eingeschränkt werden. Im Verhältnis zu in Österreich ansässigen natürlichen Personen, die als Kontoinhaber und somit als betroffene (meldepflichtige) Personen von einer liechtensteinischen Zahlstelle (zB Bank oder Versicherung) identifiziert wurden, kommt mit dem 1.1.2017 ausnahmslos der Gemeinsame Meldestandard (Common Reporting Standard oder CRS) der OECD zur Anwendung. Somit läuft für diese Gruppe die Abgeltungssteuer aus.

Für transparente in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen (zB Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Persönlichkeit), die vor dem 1.1.2017 errichtet wurden, soll hingegen das System der abgeltenden (anonymen) Quellensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl Teil 3 von StA AT-FL), die auf Depots/Konten bei Banken in Liechtenstein oder im Ausland (mit Ausnahme von Österreich) gehalten werden, aufrecht erhalten werden. Die Konten und Depots solcher Strukturen werden für Zwecke des AIA zwischen Österreich und Liechtenstein als ausgenommene und somit als nicht meldepflichtige Konten behandelt.

Ebenso soll Teil 4 des Steuerabkommens in Geltung bleiben, der die Erhebung der Stiftungseingangssteuer und die Zuwendungsbesteuerung bei intransparenten Strukturen regelt. Damit verbunden ist auch die Anwendung der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung (Intransparenz) der Vermögensstrukturen, deren weitere Geltung in der Schlussakte bekräftigt wird.

Im Übrigen sieht das Abänderungsprotokoll die – auch künftig mögliche – Anpassung des Abgeltungssteuersatzes und konkret die zuletzt erfolgte Erhöhung auf 27,5% vor. Die automatische Anpassung des Steuersatzes war bis dato für intransparente Strukturen im Rahmen der Besteuerung bei Zuwendungen an die Begünstigten nicht vorgesehen. Dies wird nunmehr jedoch korrigiert bzw nachgeholt.

Im Gegensatz zum StA CH fehlt eine explizite Vereinbarung hinsichtlich der Durchführung von Gruppenersuchen. Allerdings fehlt auch der explizite Ausschluss von Gruppenersuchen, obgleich im Rahmen des EU-Vertrages zum AIA mit Liechtenstein der Informationsaustausch auf Ersuchen vorgesehen ist. Die diesbezügliche Praxis bleibt daher noch abzuwarten.

Dr. Yvonne Schuchter-Mang ist Steuerberaterin und Partnerin bei LeitnerLeitner